724.41•Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41Verordnung01.01.2012
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(vom 5. Oktober 2011)¹,²
¹ Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rechnung.
Aufgaben der Gemeinden
² Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig.
³ Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.
¹ Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.
Wasserzählung
² Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien:
³ Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler installiert werden.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregionalen Versorgungskonzepte.
Planungspflicht a. Kanton
¹ Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungsprojekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geänderten Verhältnissen an.
b. Gemeinden
² Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung des AWEL.
¹ Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäß § 34 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG)³.
Subventionsberechtigte Vorhaben
² Keine Subventionen werden gewährt für
724.41
Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Voraussetzungen für Subventionen
¹ Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme oder Anlage
² Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen:
³ Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.
⁴ An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen.
Subventions-höhe
¹ Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34 Abs. 1 WWG³.
² Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und Anlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt:
³ Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bundesbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie entsprechend herabgesetzt werden.
Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41
¹ Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzureichen.
² Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:
¹ Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuchsteller in einer Verfügung zugesichert.
² Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden. ³ Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird mit der Zusicherung festgelegt.
¹ Nach Abschluss der Projektausführung reicht der Gesuchsteller dem AWEL folgende Unterlagen ein:
² Das AWEL prüft, ob das Projekt plankonform und rechtmäßig ausgeführt worden ist, und setzt die Subventionshöhe fest.
³ Es kürzt die zugesicherte Subvention um mindestens 25%, wenn Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind.
⁴ Es verweigert die Subvention, wenn
a. das Projekt nicht fachgemäss umgesetzt worden ist,
b. die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind.
¹ OS 66, 890: Begründung siehe ABl 2011, 2886. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2012. ³ LS 724.11.
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