725.11•Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU)
725.11Verordnung01.07.2023
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(vom 5. April 2023)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 15 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 (GNU)³,
beschliesst:
Die zuständige Direktion für den Vollzug ist die Baudirektion. Sie erlässt Weisungen und Richtlinien zu den technischen Einzelheiten.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
In dieser Verordnung bedeuten:
Zuständigkeiten
Begriffe
1.7.23-121
725.11
Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU)
f. Dokumentierung der Bohrung: Erstellen eines Bohrprofils mit sämtlichen vorhandenen technischen, geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Angaben.
Bewilligungs- und Konzessionsdauer
¹ Bewilligungen und Konzessionen werden in der Regel für folgende Dauer erteilt:
² Ausnahmen gemäss § 10 Abs. 3 GNU können insbesondere gewährt werden, wenn
³ Die Konzessionärin oder der Konzessionär begründet das Ausnahmegesuch und reicht Belege dazu ein.
Gebühren
a. Nutzungsgebühr
Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:
b. zusätzliche Verleihungsgebühr
Wird eine Anlage während der Bewilligungs- oder Konzessionsdauer umgebaut oder erweitert, ist die zusätzliche Verleihungsgebühr nur für die damit verbundene Nutzungssteigerung zu entrichten.
Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU)
725.11
¹ Die Nutzungsgebühr wird an die Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. April gegenüber dem Stand bei der letzten Festsetzung um mindestens 5% erhöht hat.
c. Teuerung
² Die Anpassung der Nutzungsgebühr erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres gemäss dem Indexstand am 1. April.
d. Gebühren-anteil der Gemeinden
¹ Die Direktion weist den betroffenen Gemeinden zusammen einen Anteil von höchstens 20% der erhobenen Nutzungsgebühren zu.
² Die betroffenen Gemeinden weisen die Massnahmen, die sie gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auftretenden Immissionen ergreifen, und die damit verbundenen Kosten aus.
¹ Die Direktion kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung oder Konzession eine angemessene Entschädigung gemäss § 25 Abs. 5 GNU zusprechen für
Entschädigung für Daten und Materialproben
a. die Veröffentlichung von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben vor Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung,
b. die Veröffentlichung von sekundären geologischen Daten und Informationen,
c. das Überlassen von Daten, Informationen oder Materialproben zur Nutzung an private Dritte.
² Eine Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. c setzt voraus, dass die privaten Dritten die Entschädigung dem Kanton vergüten.
³ Keine Entschädigung wird ausgerichtet für
a. die Nutzung der Daten und Informationen über den Untergrund und der Materialproben durch den Kanton,
b. das Überlassen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben an Institutionen des Bundes und anderer Kantone sowie an öffentliche Forschungseinrichtungen,
c. das Veröffentlichen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung.
1.7.23 - 121
¹ OS 78.239: Begründung siehe ABl 2023-04-14.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
³ LS 725.1.