732.1
Gesetz
betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)
(Änderung vom 30. Juni 2025; Zweck, Gewinnverwendung, Klimaziele und Versorgungssicherheit)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 22. Oktober 2024¹ und der Redaktionskommission vom 6. März 2025,
beschliesst:
Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert:
Zweck
§ 2
¹ Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich.
² Sie leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie.
³ Sie tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen.
⁴ Sie können im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen.
Klimaziele und Versorgungssicherheit
§ 4
a. ¹ Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeignete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Energieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie.
² Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemeinden in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Beat Habegger Moritz von Wyss
EKZ-Gesetz
732.1
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Änderung vom 30. Juni 2025 Gesetzes betreffend die Elektrizität des Kantons Zürich (Zweck, Gewinnverwendung, Klimaziele und Versorgungssicherheit) wird auf den 1. Februar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-11-14).
- November 2025
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom Kathrin Arioli
26.1.2026 - OS Band 81