732.15•Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten (Änderung)
732.15Erlass01.01.2026
732.15
Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten
(Änderung vom 7. Juli 2025)
Der Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985¹,
beschliesst:
Die Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten vom 8. September 2008 werden wie folgt geändert:
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Endverbraucher und Produzenten, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ angeschlossen sind, nachstehend Kunden genannt. Sie gelten für die Nutzung des Netzes der EKZ (Netznutzung), das Messwesen, für die Grundversorgung, für die Einspeisung von Elektrizität und für die Ersatzversorgung mit Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den erlassenen Vorschriften, allfälligen vertraglichen Regelungen bezüglich Rücklieferung, dem allfällig individuell ausgestellten Netznutzungsvertrag, dem Netzanschlussvertrag und den jeweils gültigen Preis- und Tarifstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und ihren Kunden.
Für die Produzenten gelten insbesondere die Bestimmungen im Teil 5.
Ziff. 1.2–1.6 unverändert.
2.1 Endverbraucher mit Grundversorgung (StromVV⁵ Art. 2 Abs. 1 lit. f):
Feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte und marktberechtigte Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten.
Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15
Marktberechtigte Endverbraucher: Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 100 MWh und mehr pro Verbrauchsstätte, welche am freien Markt teilnehmen können (StromVG⁴ Art. 6 Abs. 2 e contrario).
Freie Endverbraucher: Marktberechtigte Endverbraucher mit Netzzugang (StromVG Art. 13 Abs. 1), welche am freien Markt teilnehmen (StromVG Art. 6 Abs. 1 und 6 e contrario).
Als Endverbraucher gelten auch solche, welche integriert in ihrer Verbrauchsstätte eine Energieerzeugungs- oder eine Speicheranlage betreiben.
Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach EnG² Art. 17 wird hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs aus dem Netz wie ein einziger Endverbraucher / eine einzige Endverbraucherin behandelt. Wird ein Zusammenschluss auf Basis von EnV³ Art. 14 Abs. 3 gebildet, entsteht ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV). Sämtliche Messeinrichtungen, die für die EKZ abrechnungsrelevant sind, sind im Verantwortungsbereich der EKZ.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.
Ziff. 2.2 unverändert.
2.3 Besondere Bestimmungen: a. Mit Unter-, Kurzzeitmietern und in vergleichbaren Verhältnissen (beispielsweise Zimmervermietung in Einrichtungen wie Studentenwohnheimen, Campingplätzen sowie Hotels) entsteht kein eigenes Rechtsverhältnis. lit. b und c unverändert.
3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit der physischen Nutzung des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netznutzung, der Nutzung des Messwesens oder der Energierücklieferung). Soweit zwischen dem Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden,
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Endverbraucher und Produzenten – EKZ
entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge.
3.2 Die Energielieferung bzw. Netznutzung inklusive Nutzung des Messwesens wird in der Regel aufgenommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrags und dergleichen, erfüllt sind.
4.1 Sofern z.B. in Tarifbestimmungen oder Verträgen nichts anderes geregelt ist, kann vom Kunden das Rechtsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat die Energielieferung, die Netznutzung, die Kosten des Messwesens sowie alle Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.
Ziff. 4.2 und 4.3 unverändert.
4.4 Kosten für Energieverbrauch, Netznutzung, Messwesen und alle Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren wie auch allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen sowie unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers.
Ziff. 4.5 und 4.6 unverändert.
Ziff. 5a.1 unverändert.
5a.2 Die Grundeigentümer benennen einen Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (EnV Art. 18 Abs. 1 lit. a) gegenüber den EKZ. Dieser ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der Teilnehmenden zur Weitergabe ihrer Messdaten bei einem virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, bestehend aus verschiedenen Messpunkten der EKZ, einzuholen und zu verwalten. Dies hat der Vertreter insbesondere bei der Gründung, bei nachträglich hinzukommenden Teilnehmenden und bei einem Umzug von Teilnehmenden zu beachten. Mit der Anmeldung des virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch sind die EKZ somit berechtigt, die Daten der einzelnen Teilnehmer gemäß EnV Art. 18 Abs. 7 dem Vertreter des Zusammenschlusses des Eigenverbrauchs zuzustellen.
Die Bestimmung zur Einholung und Verwaltung der Zustimmung der Teilnehmenden zur Weitergabe der Messdaten durch die EKZ gilt analog auch für den Vertreter einer LEG.
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Qualität und Regelmäßigkeit der Lieferung elektrischer Energie / Einschränkungen
Ziff. 9.1 unverändert.
9.2 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die Lieferung elektrischer Energie, die Netznutzung, die Nutzung des Messwesens oder die Energieeinspeisung einzuschränken oder ganz einzustellen:
lit. a–g unverändert.
Satz 2 unverändert.
Ziff. 9.3 und 9.4 unverändert.
Unterbrechung der Netznutzung und Einstellung der Lieferung oder des Bezugs elektrischer Energie infolge Kundenverhaltens
10.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung, die Nutzung des Messwesens, die Energielieferung und/oder Energieeinspeisung einzustellen, wenn der Kunde:
lit. a–g unverändert
Ziff. 10.2 unverändert.
10.3 Die Einstellung der Netznutzung, der Nutzung des Messwesens, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Im Falle der Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung hat der Kunde für die Plombage und Deplombage eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 150 (inkl. MWSt) zu bezahlen.
12.1 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen, Schlüsselrohre usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf eigene Kosten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten.
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Endverbraucher und Produzenten – EKZ
Die Messeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die für die Messung der Energie notwendigen Mess- und Steuerapparate werden von den EKZ geliefert und montiert. Für Produkte mit Leistungstarif installieren die EKZ Messeinrichtungen zur Erfassung von Lastgangwerten von fünfzehn Minuten. Die Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten sind im jeweiligen Messtarif einkalkuliert. Die Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Die Montage- und Demontagearbeiten von Messeinrichtungen, die über den Mindestanforderungen liegen, sowie für Änderungen in bestehenden Anlagen werden dem Auftraggeber verrechnet. Wenn eine Fernauslesung notwendig ist, hat der Kunde auf Wunsch der EKZ einen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen.
Ziff. 12.2–12.5 unverändert.
12.6 Die EKZ sind berechtigt, die vor dem 31. Dezember 2025 an das Verteilnetz angeschlossenen elektrischen Betriebsmittel gemäß jeweils geltender Werkvorschriften inkl. der speziellen Bestimmungen der EKZ und der Tarifbestimmungen zu steuern, sofern der Kunde dies bis zum Stichtag vom 31. Dezember 2025 nicht ausdrücklich untersagt hat. Bei elektrischen Betriebsmitteln, welche neu an das Verteilnetz angeschlossen werden, muss der Kunde aktiv sein Einverständnis zur Steuerung durch die EKZ geben. In beiden Konstellationen erfolgt die Steuerung der entsprechenden elektrischen Betriebsmittel durch die EKZ, solange der Kunde diese Steuerung durch die EKZ nicht ausdrücklich untersagt.
Ziff. 14.1–14.3 unverändert.
14.4 Der Kunde darf ohne besondere schriftliche Bewilligung der EKZ keine elektrische Energie an Dritte abgeben. Die Abgabe von Energie an Dritte ist bei einer Dienstleistungstätigkeit, welche über das bloße Weiterverkaufen der Elektrizität oder nur temporär und kurzzeitig auftritt, gestattet. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde selbst Energieversorger ist. In jedem Fall dürfen auf die Stromtarife der EKZ keine Zuschläge erhoben werden.
Ziff. 14.5 und 14.6 unverändert.
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Ziff. 15.1 unverändert.
15.2 Die Netznutzungstarife, Messtarife, Energietarife, Rückerstattungstarife nach StromVV Art. 18e sowie die Abgaben und Leistungen an. Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde. Die Publikation der Tarife sowie die Zuschläge, Abgaben und Gebühren, welche jedem Kunden in Rechnung gestellt werden, für die nächste Tarifperiode (Kalenderjahr), erfolgt jeweils bis spätestens am 31. August auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch). Zusätzlich werden die Veränderungen der Tarife und die Ursachen dafür im kantonalen Amtsblatt der Kantone Zürich und Zug bekannt gegeben.
15.3 Endkunden, welche auf Basis von StromVV Art. 18d einen Anspruch auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts stellen, haben nach StromVG Art. 14a Abs. 4 einen Antrag an die EKZ zu stellen. Der Rückerstattungsbetrag wird, sofern der Antrag von den EKZ genehmigt wird, im Rahmen der nächsten Abrechnung erstattet.
Ziff. 15a.1–15a.4 unverändert.
15a.5 Die Höhe der Abgaben ist dem jeweils gültigen Tarifblatt «Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren» zu entnehmen.
Ziff. 20.1 und 20.2 unverändert.
20.3 Die EKZ können auf Basis von StromVV Art. 19c vom Produzenten vergütungsfrei verlangen, dass dieser am Anschlusspunkt bis zu 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie abriegelt. Diese Möglichkeit besteht bei allen bestehenden und neu anzuschliessenden Energieerzeugungsanlagen. Bei Photovoltaikanlagen entspricht dies einer Leistungsbegrenzung von 70% der Leistung der Photovoltaikanlage am Anschlusspunkt. Details sind in dem in Ziff. 18.1 genannten Dokument geregelt.
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Endverbraucher und Produzenten – EKZ
Ziff. 23.1 unverändert.
23.2 Bei der Gründung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nach StromVV Art. 19e meldet der Vertreter der LEG die teilnehmenden Endverbraucher der EKZ. Sämtliche Meldeprozesse diesbezüglich haben online über das Kundenportal zu erfolgen.
Im Namen des Verwaltungsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Rolf Schaeren Swen Egloff
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (ABl 2025-08-29).
1 LS 732.11.
2 SR 730.0.
3 SR 730.01.
4 SR 734.7.
5 SR 734.71.
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