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741.4•Verordnung über die Bezeichnung der für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden
741.4Verordnung01.09.1999
741.4
(vom 6. Juli 1999)¹
⁴ Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1)² sowie die Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)³. Sie kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen die Gemeindepolizeiorgane beiziehen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 26. Februar 1948 aufgehoben.
¹ OS 55, 343. ² SR 822.221. ³ SR 822.222. ⁴ Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 380; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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