747.11•Schifffahrtsverordnung
747.11Verordnung01.06.1980
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(vom 7. Mai 1980)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt⁵ und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Schiffahrt auf den zürcherischen Geltungsbereich Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.
¹⁸ ¹ Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schiffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
Strassenverkehrsamt
² Ihm obliegt insbesondere:
a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,
c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen,
d. der Entzug von Schiffsausweisen,
e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffsausweis, sowie von Versuchsfahrten,
g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,
h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
die Führung des Schiffsregisters.
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Schiffahrtsverordnung
Ufergemeinden
¹ Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt⁸ festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schiffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die Kantonspolizei¹⁸ anfordern.
² Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schiffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden.
Kantonspolizei und Stadt Zürich
¹⁸ ¹ Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch
a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört,
b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört.
² Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung.
Fachkommission
¹ Die Sicherheitsdirektion¹⁶ kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.
² Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.
³ Die Sicherheitsdirektion¹⁶ ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauenswürdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis der Kategorie D besitzen.
Aufsicht
¹ Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassenverkehrsamtes¹⁸.
² Bestehen Zweifel über die ordnungsgemäße Prüfungsabnahme, kann das Strassenverkehrsamt¹⁸ dem Prüfungsbericht die Anerkennung versagen und die praktische Führerprüfung selbst durchführen.
Schiffahrtsverordnung
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Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt⁵ ist Sache der Kantonspolizei¹⁸.
¹ In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes¹⁸, der Kantonspolizei¹⁸, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
² Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion¹⁶ genehmigt werden.
¹ Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.
² In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei¹⁸. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.
¹ Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.
² Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
³ Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht.
Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, und das Anbringen weiterer für die Schiffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei¹⁸, soweit dies nicht gemäß § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt⁵ den Ufergemeinden, den öffentlichen Schiffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
Besondere örtliche Anordnungen a. Grundsatz
b. Ausnahmen
c. Sperrgebiete
d. Vollzug
Hinweissignale und andere Anzeigen
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Schiffahrtsverordnung
Beleuchtung
¹⁸ Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen an.
Anwendbares Recht und Zuständigkeit
¹ Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee⁶ sinngemäss Anwendung.
² Die Kantonspolizei¹⁸ organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
³ Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.
Seerettungsdienst
a. Dienstbereitschaft
Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.
b. Bestand
Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.
c. Übungen und Kurse
¹ Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei¹⁸ hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
² Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.
d. Versicherungen
Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
e. Kontrollstelle
²⁴ Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie deren Behebung.
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²⁴ Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004² vorbehalten.
§§ 21–25.¹²
f. Übrige Gemeinden
¹ Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen.
² Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
³ Die Kantonspolizei¹⁸ berät die Ufergemeinden, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzielen ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.
¹ Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungsdienste.
² Die Kantonspolizei¹⁸ kann Ausnahmen für Transporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist.
Anordnungen
Verkehr mit Motorfahrzeugen
a.²¹ Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen
a. im unteren Seebeecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),
b. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten,
c. im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem Gebiet des Kantons Zürich.
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Schiffahrtsverordnung
²² Beschränkungen der Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
Geschwindigkeitsbeschränkung
¹ Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fließenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
² Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.
Verbotene Geräte
²³ Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähnlichen Geräten ist verboten.
Weitere Beschränkungen
a. Auf fließenden Gewässern
¹⁸ ¹ Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fließenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden.
² Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fließenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
³ Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992⁷.
b. Auf stehenden Gewässern
¹⁸ ¹ Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
² Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will, bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992⁷.
Vorbehalt für Schutzgebiete
Für die Gewässer in den Schutzgebieten¹¹ bleiben die Sondervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
Verbot einzelner Schiffsarten
a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
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² Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt.
¹⁸ Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992⁷.
Schiffe mit Maschinenantrieb
Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den vom ALN¹⁸ bezeichneten weiteren Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.
Wassern
Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL¹⁸ bewilligten Orten gestattet.
Stationieren
¹⁸ Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen.
Ausnahmen
¹⁵ ¹ Es werden folgende Gebühren erhoben:
Gebührentarif
a. Führer- und Schiffsausweise Ausfertigung Fr. 40 bis Fr. 70 Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50 Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100
b. Schiffsführerprüfungen Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160 Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500
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Schiffahrtsverordnung
c. Schiffsprüfungen
Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50 Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250 Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 120 Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 180 Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250 Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140 Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140
² Wer einem Aufgebot zur Schiffsfuhrer- oder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der aufbietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten.
Besondere Untersuchungen
¹⁵ Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.
Andere Amtshandlungen
¹⁵ Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
Ermässigung
¹ Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.
² Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.
Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978⁹ nicht anwendbar.
Ausländische Schiffe
¹³ Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit ausländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt¹⁸ erteilt.
Schiffahrtsverordnung
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Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schiffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:
a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt¹⁸ im Rahmen seiner Strafbefugnis, b.²⁰ in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
Übertretungen
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
Aufhebung bisherigen Rechts
¹⁰ Die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Rhein vom 10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
Änderung bisherigen Rechts
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am 1. Juni 1980 in Kraft.
Inkrafttreten
² Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am 1. Januar 1981 in Kraft.
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747.11
Schiffahrtsverordnung
10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschiffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804).
11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnere, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997.
13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001.
14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit 1. April 2003.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; AB1 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; AB1 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; AB1 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; AB1 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; AB1 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
22 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; AB1 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
23 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; AB1 2014-11-28). In Kraft seit 15. Februar 2016.
24 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.