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747.5•Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen und der Südostbahn betreffend den künftigen Unterhalt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil
747.5Konkordat02.10.1908
747.5
(vom 2. Oktober 1908)¹
a. Von den Unterhaltskosten der Schifffahrtskanäle übernehmen die drei beteiligten Kantone zusammen zwei Drittel, die Südostbahn einen Drittel.
b.
c. Die drei Kantone verteilen die auf sie entfallenden Beiträge in der Weise, dass Zürich 30%, St. Gallen und Schwyz je 35% übernehmen.
d. und e.²
f.
¹ OS 40, 1487 und GS V, 664. ² Gegenstandslose Bestimmungen.
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