748.3•Flughafenfondsgesetz
748.3Gesetz01.05.2002
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-748_3",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "12",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-748_3-2001_08_20-2002_05_01-069",
"ordnungsnummer": "748.3"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "748.3"
}
}748.3
(vom 20. August 2001)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März 2000³,
beschliesst:
¹ Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.
² Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direktion verwaltet.
Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbstständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von 300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.
¹ Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen werden müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
² Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist. ³ Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafenhalter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechtsvertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere verwendet für
Fondszweck
Einlage
Ausgleich von Entschädigungen
Weitere Mittelverwendung
1.7.10-69
748.3
Flughafenfondsgesetz
d. Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwendigen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden Lärms.
Zuständigkeiten
Änderung bisherigen Rechts
Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgehoben.
1 OS 57, 77. 2 In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155). 3 ABl 2000, 328. 4 LS 748.1. 5 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.