810.4•Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
810.4Gesetz01.05.2023
810.4
(vom 7. November 2022)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. Juli 2018³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Juli 2022,
beschliesst:
Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR⁷ umgewandelt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Zürich.
¹ Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zürich (USZ).
² Das USZ hält die Mehrheit am Aktienkapital der Gesellschaft. Es kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von § 2 lit. d des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁶ veräußern.
¹ Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).
² Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1 erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehandlung dieser Spitäler.
³ Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesellschaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen gemäß § 4 Abs. 1.
⁴ Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.
Rechtsform und Sitz
Eigentumsverhältnisse
Funktion und Bezugspflicht
1.7.23 - 121
810.4
G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
¹ Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung. Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann Arzneimittel abgeben an:
² Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses
³ Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.
Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsvereinbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Entschädigung für die Leistungserbringung.
¹ Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
² Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zu-ungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Umwandlung bei der KAZ angestellt sind.
³ Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für die kantonalen Angestellten entspricht.
Das USZ berichtet in seinem Geschäftsbericht über den Geschäftsgang der KAZ.
G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)
810.4
¹ Die Haftung der Gesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KV⁴ nach Privatrecht.
² Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
¹ Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003ᵃ.
² Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vorgängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmäßige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
³ Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Aktien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
⁴ Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.
⁵ Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplanmäßigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleichbehandlung der Spitäler.
Haftung
Umwandlung und Übertragung
Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007⁵ wird wie folgt geändert: . . .⁹
1.7.23 - 121
¹ OS 78, 140. ² Inkrafttreten: 1. Mai 2023. ³ ABl 2018-07-20. ⁴ LS 101. ⁵ LS 810.1. ⁶ LS 813.20. ⁷ SR 220. ⁸ SR 221.301. ⁹ Text siehe OS 78, 140.
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