810.6•Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
810.6Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFVGesetz01.01.2022
810.6
Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
(vom 27. Juni 2016)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 10. Juni 2015³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. September 2015,
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei.
¹ OS 77, 241. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2022. ³ ABl 2015-06-19. ⁴ LS 615.
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Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)
(vom 20. November 2014)
¹ Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. ² Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.
¹ Die Standortkantone richten den Spitäler pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. ² Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen. ³ Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäß der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen. ⁴ Der Beitrag gemäß Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäß Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitäler Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäß Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäß Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)
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Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Standortkanton
Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
Berechnung des Ausgleichs
² Der Ausgleich erfolgt jährlich.
¹ Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
Versammlung der Vereinbarungskantone
² Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
³ Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
Vollzugskosten
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV* geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
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Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Austritt und Beendigung der Vereinbarung
¹ Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
² Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6
Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge
| Kantone | Fr. (Daten 2012) |
|---|---|
| AG | –2 060 701 |
| AI | – 263 102 |
| AR | – 148 185 |
| BE | – 159 366 |
| BL | –1 233 508 |
| BS | 7 238 745 |
| FR | –1 468 716 |
| GE | 2 408 753 |
| GL | – 274 558 |
| GR | – 147 664 |
| JU | – 344 321 |
| LU | –1 086 142 |
| NE | – 440 142 |
| NW | – 410 503 |
| OW | – 363 622 |
| SG | 169 787 |
| SH | – 419 773 |
| SO | –1 520 352 |
| SZ | –1 675 471 |
| TG | –1 146 256 |
| TI | – 71 503 |
| UR | – 322 216 |
| VD | 3 677 783 |
| VS | – 928 977 |
| ZG | –1 005 656 |
| ZH | 1 995 666 |
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