811.11•Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11Verordnung01.07.2008
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(vom 28. Mai 2008)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 37 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)³, Art. 27a der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)⁴ sowie §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, 34, 45 und 61 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)²,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt:
Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Art. 15, 21, 34 und 36 MedBG³.
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.
Befristung der Bewilligung
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
Mittel- und langfristige Abwesenheit
¹ Bewilligungen für Vertretungen im Sinne von § 8 GesG² werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
² Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten von 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über die nach der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)⁵ erforderliche praktische Weiterbildung verfügt.
³ Sind der selbstständig tätigen Person mehrere universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz bewilligt, ist die fachliche Verantwortlichkeit zu dokumentieren.
Beschäftigung unselbstständig Tätiger
a. Im Allgemeinen
¹ Unselbstständig Tätige sind Assistentinnen und Assistenten oder Praktikantinnen und Praktikanten.
² Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilligungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen bewilligungsfrei beschäftigt werden.
³ Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbstständig tätigen Person bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
⁴ Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die selbstständige Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Hauptstandort).
⁵ Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden.
b. Assistenz
¹ Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewilligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 15 und 36 Abs. 1 und 3 MedBG³ erfüllen.
² Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen zur Assistenz beschäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom verfügen.
³ Einer selbstständig tätigen Person werden bei einem Vollzeit-pensum universitäre Medizinalpersonen im Umfang von höchstens 200 Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.
⁴ Die unselbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind in den Notfalldienst einzubinden.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11
¹ Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie
² Die Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten während längstens acht innerhalb von zwölf Monaten ist ohne Bewilligung zulässig.⁶
³ Längerdauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
⁴ Praktikantinnen und Praktikanten von Ausbildungsgängen zu nicht-universitären Medizinalberufen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Gesundheitsdirektion regelt Einzelheiten in Weisungen an die Schulleitung.
¹ Bei kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson aufrecht erhalten werden.
² Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden:
¹ Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer unselbstständig tätigen Medizinalpersonen.
² Bei kurzfristiger Abwesenheit im Sinne von § 8 gewährleistet sie die Erreichbarkeit während ihre unselbstständig tätigen Medizinalpersonen Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG² vornehmen.
c. Praktikum
d. Kurzfristige Abwesenheit
e. Beaufsichtigung
1.1.25 - 127
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
³ Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 7 dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG² vornehmen.
Berufspflichten
Die Berufspflichten von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Art. 40 MedBG³ und § 25 Abs. 3 GesG². Bei Verletzung der Berufspflichten findet Art. 43 MedBG³ Anwendung.
Umgang mit Heilmitteln
Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.
Meldepflicht
Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:
Bekanntmachung
¹ Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Personen namentlich zu nennen.
² Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
³ Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
⁴ Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
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¹ Ist eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie die zuständige Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung nach Art. 40 lit. g MedBG³ und § 17 GesG² befreien. In diesen Fällen ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem Teilzeitpensum wird die Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt.
² Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und können hierfür vollumfänglich den jeweiligen Berufsverbänden zugesprochen werden. Die Gesundheitsdirektion kann das Inkasso den Berufsverbänden übertragen.
³ Die Gesundheitsdirektion regelt die Einzelheiten.
¹ Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollektiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.
² Gegenüber der zuständigen Stelle ist jede selbstständig tätige Person für ihr Verhalten selbst verantwortlich.
Notfalldienst
Praxisgemeinschaften
¹ Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe nach § 35 lit. g und h GesG² können als juristische Person geführt werden.
² In öffentlichen Apotheken dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Apothekerinnen und Apotheker beschäftigt werden. In tierärztlichen Praxisbetrieben dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte beschäftigt werden.
³ Die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 finden keine Anwendung.
⁴ Die nach § 36 Abs. 1 lit. d GesG² bezeichnete Person ist gegenüber der zuständigen Stelle insbesondere verantwortlich für:
a. die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Zuständigkeiten aller selbstständig tätigen Personen,
b. die Führung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem Tag für welche der zur Assistenz bewilligten, universitären Medizinalpersonen fachlich verantwortlich ist,
c. die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,
d. die Meldung von Mitgliederwechseln in der gesamtverantwortlichen Leitung,
Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
5 Betriebsbewilligungen werden jeweils befristet auf zehn Jahre erteilt und werden erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.
Ambulante ärztliche Institutionen
¹ Betriebsbewilligungen gemäss § 35 Abs. 2 lit. e GesG² werden erteilt, wenn:
² § 16 Abs. 1, 3, 4 lit. c–f sowie 5 gelten sinngemäss.
Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärztlichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG².
Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
¹ Spitäler, Altersheime, Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG² beschäftigen:
² Die Beschäftigung anderer Ärztinnen und Ärzte sowie anderer Studierender der Humanmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahnmedizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksichtigung der Beziehungen zu Allgemeinerkrankungen und zur Gesundheit des Gesamtorganismus.
¹ Die Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG² beschäftigen:
² Die Beschäftigung anderer Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie anderer Studierender der Zahnmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Tätigkeitsbereich
Tätigkeit in Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen im berufsspezifischen Bereich des Bewegungsapparates, unter Berücksichtigung der Interaktionen zwischen Bewegungsapparat und Gesamtorganismus einerseits und der Möglichkeiten und Grenzen der Chiropraktik anderseits.
Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.
Tätigkeitsbereich
Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
¹⁰ ¹ Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heilmittel in Verkehr zu bringen.
² Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen.
Tätigkeitsbereich
1.1.25-127
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
3 Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Impfungen gemäß nationalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anderslautender Weisungen der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Impfungen vorzunehmen.¹¹
4 Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig bei¹¹
5 Die Bewilligung nach Abs. 3 Satz 2 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Aus- oder Weiterbildung verfügen.
6 Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesundheitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers.
Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.
Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tierärztlichen Tätigkeit im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG².
Tätigkeit in Kliniken der Vetsuisse-Fakultät
¹ Die Kliniken der Vetsuisse-Fakultät am Standort Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG² beschäftigen:
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2 Die Beschäftigung anderer Tierärztinnen und Tierärzte sowie anderer Studierender der Veterinärmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Vorbehaltlich abweichender Zuständigkeitsregelungen sind Vollzug folgende Stellen für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung zuständig:
¹ Für die Erteilung von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie für Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
² Innerhalb eines Gebührenrahmens wird die Gebühr nach Aufwand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
¹ Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
³ Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
⁴ In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
¹ Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungspflichtig wird, ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.
² Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs nach altem Curriculum für ein Praktikum nach § 7 beschäftigt werden.
³ Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaberin oder Inhaber eines Apothekerassistentendiploms nach alter Studienordnung ist oder wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Assistenz nach bisherigem Recht bewilligt worden ist, wird auf entsprechendes Gesuch weiterhin zur Assistenz bewilligt.
⁴ Bekanntmachungen sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
1 OS 63, 248: Begründung siehe ABI 2008, 797. 2 LS 810.1. 3 SR 811.11. 4 SR 812.212.21. 5 SR 832.102. 6 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 (OS 70, 305; ABI 2015-06-05). In Kraft seit 1. September 2015 (ABI 2015-09-18). 7 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2020 (OS 75, 310; ABI 2020-05-08). In Kraft seit 1. Juli 2020. 8 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 30; ABI 2021-02-12). In Kraft seit 17. Februar 2021. 9 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 439; ABI 2021-10-29). In Kraft seit 5. November 2021. 10 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2022 (OS 78, 55; ABI 2022-12-02). In Kraft seit 1. Februar 2023. 11 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 464; ABI 2024-11-08). In Kraft seit 1. Januar 2025.