811.4•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)
811.4Gesetz01.07.2024
811.4
(vom 28. Oktober 2024)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Anträge des Regierungsrates vom 7. Februar 2024¹ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. Juni 2024²,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)⁷.
² Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Bildungswesen zuständige Direktion.
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen ab, um Massnahmen zu unterstützen, welche die Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Sinne von §§ 4–7 erhöhen.
Die kantonalen Bildungsinstitutionen, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)⁵ anbieten, ergreifen Massnahmen gemäss Art. 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und § 6 dieses Gesetzes, um die Anzahl Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen.
21.2.2025 - OS Band 80
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EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
Nichtstaatliche Bildungsinstitutionen
¹ Die Direktion kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit Leistungsauftrag, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 BBG anbieten, Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen für Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege und § 6 dieses Gesetzes gewähren.
² Sie entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig von ihrer Höhe.
Massnahmen
Zu den Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse gehören insbesondere:
Gesuch und Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Subventionen sowie die Fristen für deren Einreichung.
Beitragsberechtigung
¹ Die Direktion gewährt Personen Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege (Förderbeiträge), wenn diese
² Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt werden.
³ Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht worden ist.
⁴ Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
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¹ Die Direktion legt die Höhe der Förderbeiträge und die Dauer der Anspruchsberechtigung fest. Festlegung
² Sie kann die Höhe der Förderbeiträge insbesondere von den finanziellen Verhältnissen, dem Alter oder von elterlichen Unterhaltspflichten der Gesuchstellenden abhängig machen.
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Fristen für deren Einreichung. Gesuch und Verfahren
¹ Die Direktion kann die Ausrichtung von Förderbeiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert. Begrenzung
² Sie legt dazu einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, wird nicht eingetreten.
³ Sie sorgt dafür, dass der Zeitpunkt gemäss Abs. 2 in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
Förderbeiträge stellen keine anrechenbaren Einnahmen gemäss § 17 g Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002⁴ dar. Verhältnis zur Stipendiengesetzgebung
¹ Die Direktion bearbeitet Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten der nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen und der auszubildenden Personen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist. Bearbeitung von Personen-daten
² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere:
a. Informationen über Massnahmen gemäss § 6 einschliesslich deren Kosten und Wirkungen,
b. Daten über die auszubildenden Personen wie:
³ Die Verwaltungsbehörden des Kantons, die Gemeinden und die Bildungsinstitutionen gemäss § 5 stellen der Direktion die erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
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EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
Meldepflicht
Die gesuchstellende Person meldet jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich der Direktion und reicht die massgeblichen Belege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Rückerstattung
¹ Unrechtmäßig bezogene oder zweckwidrig verwendete Förderbeiträge sind zurückzuerstatten.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
Verjährung
¹ Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre, nachdem die Direktion davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung der Förderbeiträge.
² Die Vollstreckung von Rückforderungen verjährt 15 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
Rechtspflege
¹ Gegen Entscheide über Förderbeiträge und Rückforderungen kann Einsprache gemäß § 10 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959³ erhoben werden.
² Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
D. Schlussbestimmungen
Berichterstattung
¹ Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2026, Bericht über die Zielerreichung der Massnahmen.
² Mit dem Bericht orientiert er den Kantonsrat über vorgesehene Anpassungen. ³ Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Geltungsdauer
Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Jürg Sulser Der Stv. Generalsekretär: Claudio Stutz
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4
Der Regierungsrat beschliesst:
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 wird rückwirkend auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (ABI 2025-02-07).
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Natalie Rickli Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
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