811.41•Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
811.41Gesetz01.07.2024
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-811_41",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "80",
"collection": "os",
"sourceStem": "erlass-811_41-80-44",
"ordnungsnummer": "811.41"
},
"content": {
"collection": "os",
"ordnungsnummer": "811.41"
}
}(vom 29. Januar 2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 7 und 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)²,
beschliesst:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege.
Zuständigkeit
Der Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege und dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt).
Subventionen
¹ Das Amt kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit Leistungsauftrag für Massnahmen gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen gewähren.
² Es berücksichtigt bei der Bemessung der Subventionen insbesondere die Qualität, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen. ³ Es entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig von ihrer Höhe.
Anrechenbare Aufwendungen
Als anrechenbare Aufwendungen gelten die Aufwendungen gemäss § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010¹, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Leistungsvereinbarungen über Angebote der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung abgegolten werden.
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) 811.41
Subventionsgesuche werden dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht. Gesuche a. Form
¹ Das Subventionsgesuch gibt insbesondere Auskunft über b. Inhalt
² Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies zur Feststellung der anrechenbaren Aufwendungen notwendig ist.
Subventionsgesuche sind dem Amt spätestens vier Monate vor Beginn der Umsetzung der jeweiligen Massnahme einzureichen. c. Frist
Bildungsinstitutionen gemäss §§ 4 und 5 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege reichen dem Amt jährlich auf Beginn des Herbstsemesters einen Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen ein. Dieser enthält insbesondere die Angaben gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ausbildungsförderverordnung Pflege. Bericht-erstattung
Gesuche um Förderbeiträge gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege werden dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht. Gesuche a. Form
¹ Das Gesuch gibt unter Einreichung entsprechender Belege insbesondere Auskunft über
21.2.2025 - OS Band 80
811.41
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
² Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderbeiträge notwendig ist.
c. Frist
¹ Gesuche können eingereicht werden:
² Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn es ausserhalb dieser Zeiträume eingereicht wird.
³ Während laufender Ausbildung können Gesuche jederzeit eingereicht werden.
⁴ Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vollständig eingereicht werden.
Auszahlung
¹ Die Auszahlung von Förderbeiträgen beginnt, sobald die gesuchstellende Person den Antritt der Ausbildung nachweist.
² Der Anspruch verfällt, wenn der Nachweis innert der angesetzten Frist nicht erbracht wird.
Veränderte Verhältnisse
Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Förderbeiträge oder die Höhe des Anspruchs massgeblich sind, wirken sich ab dem ersten Tag des Folgemonats aus, nachdem sie eingetreten sind.
Abschluss der Ausbildung
Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger reicht dem Amt innert eines Monats nach Abschluss der Ausbildung ein:
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
811.41
¹ Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Ausbildung nach Ablauf der regulären Ausbildungsdauer gemäß § 10 Abs. 1 lit. e noch nicht abgeschlossen, kann sie oder er nach Massgabe der Verordnung der Bildungsdirektion über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 2025³ die Verlängerung des Anspruchs auf Förderbeiträge beantragen.
² Für die Form des Gesuchs und die Auszahlung der Beiträge gelten §§ 9 und 12 sinngemäss. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses ist anzugeben.
³ Nach Abschluss der Ausbildung reicht die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Nachweise gemäss § 14 ein.
⁴ Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ohne Ausbildungsabschluss reichen nach Ablauf der erstreckten Beitragsdauer die Nachweise gemäss § 14 lit. b und c ein.
Kürzung, Verweigerung oder Rück- forderung von Förderbeiträgen
¹ Das Amt kann auf Gesuch hin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Rückforderung von Förderbeiträgen verzichten oder Ratenzahlungen gewähren.
² Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.
³ Rückforderungen können mit laufenden Beitragszahlungen verrechnet werden.
Rückerstattung
¹ Für Massnahmen gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bereits umgesetzt worden sind oder umgesetzt werden, können rückwirkend Subventionen gewährt werden.
² Das Gesuch muss innert dreier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht werden.
Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungs- abschlüsse
21.2.2025 - OS Band 80
811.41
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
Förderbeiträge im Herbstsemester 2024 und Frühlingsemester 2025
¹ Förderbeiträge an Personen, die im Herbstsemester 2024 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH absolvieren, werden rückwirkend ab Oktober 2024 gewährt, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird. § 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anwendbar.
² Förderbeiträge an Personen, die zu Beginn des Frühlingssemesters 2025 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH antreten, werden rückwirkend ab dem Folgemonat des Ausbildungsbeginns ausgerichtet, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird. § 11 Abs. 1 lit. b ist nicht anwendbar.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Natalie Rickli Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
Die Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege vom 29. Januar 2025 wird rückwirkend auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (ABl 2025-02-07).
¹ LS 413.312. ² LS 811.4. ³ LS 811.42. ⁴ SR 412.10. ⁵ SR 811.21. ⁶ SR 811.225.