811.42
(vom 29. Januar 2025)¹,²
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)³,
verfügt:
§ 1
Diese Verordnung regelt:
Gegenstand
- in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
- die Höhe der Förderbeiträge,
- die Dauer der Anspruchsberechtigung.
§ 2
Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das Mindestalter 21. Altersjahr vollendet haben.
§ 3
¹ Die Förderbeiträge betragen:
Höhe der Förderbeiträge
- bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,
- ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.
² Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.
§ 4
¹ Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.
Dauer der Anspruchsberechtigung
² Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.
³ Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.
¹ OS 80.49: Begründung siehe ABl 2025-02-07.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2024.
³ LS 811.4.
1.4.25 - 128