811.61•Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
811.61Verordnung01.05.2014
811.61
(vom 5. Februar 2014)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6 Abs. 2 und 3, 34 sowie 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)³,
beschliesst:
¹ Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)⁴ und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht.
² Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen.
¹ Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.
² Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr vollendet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.
³ Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
Berufs- ausübungs- bewilligung
1.7.14-85
811.61
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)
Tätigkeitsbereich
¹ Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln.
² Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.
Beizug einer Ärztin oder eines Arztes
¹ Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hin.
² Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei.
Betreuung in Notfällen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeiten.
Meldepflicht
Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kantonsärztlichen Dienst schriftlich:
Vertretung
¹ Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Berufstätigkeit durch eine Vertretung nach § 8 GesG setzt voraus, dass die vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG erfüllt.
² Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht
Voraussetzungen a. Bewilligungs-inhaberinnen und -inhaber
Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an
a. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungs-bewilligung,
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61
b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:
c. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.
¹ Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungs-titel in Psychotherapie verfügen.
² Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie
¹ Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in Psychotherapie stehen.
² Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fachperson nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.
¹ Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
² Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
b. Zu beschäftigende Personen Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen Aufsichtspflicht
1.7.14 - 85
811.61
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)
Ausnahme von der Bewilligungspflicht
¹ Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutinnen und -therapeuten beschäftigen:
² Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbeiten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
³ Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar.
Vollzug
Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufegesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
Gebühren
Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren:
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¹ Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bleiben gültig.
² Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird.
³ Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
Übergangsbestimmung
1.7.14 - 85
¹ OS 69, 180: Begründung siehe ABI 2014-02-14. ² Inkrafttreten: 1. Mai 2014. ³ LS 810.1. ⁴ SR 935.81.
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