812.4•Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
812.4Verordnung01.10.2021
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(vom 23. Juni 2021)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005³,
beschliesst:
¹ Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.
Aufgaben und Zuständigkeit der KEK
² Die KEK
³ Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auftrag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig werden.
¹ Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der KEK.
Wahl und Aufsicht
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. ³ Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres. ⁴ Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
¹ Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesuchen, die im ordentlichen Verfahren gemäß Art. 5 der Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV-HFG)⁶ zu bearbeiten sind.
Organisation
² Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.
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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Werden mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsitzenden der weiteren Abteilungen.
4 Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Gesundheitsdirektion.
Präsidentin oder Präsident
¹ Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.
² Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.
Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälligen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.
² Die Geschäftsleitung
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
² Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fachkompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkonflikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmäßige Belastung der Mitglieder.
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
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¹ Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁴ zur Anwendung.
² Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kantons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein.
³ Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.
¹ Die KEK erhebt Gebühren für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3.
² Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.
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