813.15•Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15Gesetz01.01.2007
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(vom 19. September 2005)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003² und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005,
beschliesst:
Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Rechts- persönlichkeit
Zweck
¹² ¹ Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁹.
Leistungs- aufträge
² Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
³ Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§ 4 und 5.¹³
¹ Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.
Zusammen- arbeit mit Hochschulen
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
2 Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig.
Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen
²⁰ Das Universitätsspital kann unter Berücksichtigung von §§ 3 Abs. 3, 9 c lit. b sowie 22 Abs. 4 und 5
Zuständigkeit des Kantonsrates
c.¹² genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
d. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
e. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
f. genehmigt Auslagerungen, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs 1% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt,
g. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, wenn
² Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referendum.
Zuständigkeit des Regierungsrates
a. Eigentümerstrategie
²⁰ ¹ Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Universitätsspital fest. Diese macht dem Spital Vorgaben insbesondere in folgenden Bereichen:
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j. Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität.
² Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
³ Er beschließt jährlich einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion erstellten Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
a.¹⁹ Der Regierungsrat
b.¹⁹ Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten oder zwei Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Vergütung fest.
c.¹⁹ Der Regierungsrat
d.¹⁹ Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über das Universitätsspital aus.
b. Leistungen und Mittel
c. Wahlen
d. Genehmigungen
e. Aufsicht
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Organe
e.¹⁹ Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und die Spitaldirektion.
Grundsätze
f.¹⁹ ¹ Das Universitätsspital organisiert sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung und der operativen Bedürfnisse,
b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organisationseinheiten und ihrer Leitungen,
c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzten,
d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen,
e. umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse der Leitung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheit.
² Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs.1 lit.e bei Personen, die im oder für das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten angestellt sind.
Organisations-reglement
g.¹⁹ ¹ Die Leitung einer Organisationseinheit regelt in einem Reglement
a. die organisatorische Gliederung der Einheit,
b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.
² Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten Organisationseinheit.
Zusammensetzung
²⁰ ¹ Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
³ Der Spitalrat wird von einer Präsidentin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet.
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4 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten.
5 Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
a.¹⁹ ¹ Die Mitglieder des Spitalrates üben keine anderen Beschäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen.
² Sie legen weitere berufliche Beschäftigungen, die Ausübung von öffentlichen Ämtern und Interessenbindungen in einem öffentlich zugänglichen Register offen.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
²⁰ ¹ Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Universitätsspitals.
² Er ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
a.¹⁹ Der Spitalrat
a. legt die Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümerstrategie fest und erteilt der Spitaldirektion die für die Umsetzung erforderlichen Weisungen,
b. beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan,
c. legt die Infrastruktur- und Investitionsplanung fest.
b.¹⁹ Der Spitalrat
a. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
c. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Verträge ab,
d. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
e. beantragt dem Regierungsrat die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
f. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
g. beschliesst über Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7.
Interessenkonflikte und Interessenbindungen
Aufgaben
a. Grundsatz
b. Planung
c. Leistungen und Mittel
1.1.24 - 123
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d. Personal-geschäfte
c.¹⁹ ¹ Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spitaldirektion.
² Er bezieht die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten mit ein.
e. Aufsicht und Rechenschaft
d.¹⁹ ¹ Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Universitätsspital aus. In ausserordentlichen Situationen kann er in das operative Geschäft eingreifen.
² Der Spitalrat
³ Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirektion werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.
f. ausführende Erlasse
e.¹⁹ ¹ Der Spitalrat erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement⁸, das Finanzreglement, die Taxordnung und weitere wichtige Reglemente.
² Das Spitalstatut regelt insbesondere
Zusammensetzung
²⁰ ¹ Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet.
² Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, Forschung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertretung weiterer Bereiche.
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a.¹⁹ ¹ Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungs-aufgaben organ des Universitätsspitals.
² Die Spitaldirektion
³ Sie stellt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschließenden Geschäften, soweit das Spitalstatut keine Ausnahme vorsieht oder der Spitalrat das Geschäft nicht selbst an die Hand nimmt.
⁴ Sie stellt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der Forschung, Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher.
¹ Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
² Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
³ Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement⁸ zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.¹⁷
⁴ Der Regierungsrat regelt das Anstellungsverhältnis von Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind.¹⁹
a.¹⁹ ¹ Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind, arbeiten die Personaldienste der beiden Institutionen zusammen und unterstützen einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
1.1.24 - 123
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
2 Sie geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich besonderer Personendaten bekannt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Vergütung des ärztlichen Kaders
¹⁸ ¹ Das Personalreglement⁸ legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
² Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
³ Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
Berufliche Vorsorge
¹ Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.¹⁴
² Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Offenlegung der Interessenbindungen
a.¹⁹ ¹ Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirektion ihre Tätigkeiten für Dritte, ihre Mitgliedschaften und ihre Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des Universitätsspitals führen können.
² Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirektion und der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten werden in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.
³ Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen, dass die Interessenbindungen weiterer Mitarbeitender des Kaders im öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden.
Dotationskapital und weitere Mittel
¹⁶ ¹ Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotationskapital zur Verfügung.
² Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁵.
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¹³,¹⁷ ¹ Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fließen in die Betriebsrechnung des Spitals.
² 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt. Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 finanziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
Finanzierung weiterer Leistungen¹²
¹³,¹⁹ ¹ Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspitals werden durch die Kantonsapotheke oder ihre Nachfolgegesellschaft erbracht.
² Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals werden durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht. ³ Ist das Universitätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung Aufträge erteilen. §§ 20 und 21.¹³ Übertragung von Aufgaben
¹⁶ ¹ Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäß § 2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein.
² Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich. ³ Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden. ⁴ Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat. ⁵ Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
a.¹⁵ Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.
Strategische Koordination
¹⁶ Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
Fremdmittel
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
Rechnungslegung
¹⁶ Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
Finanzplanung
¹⁶ Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
Drittmittel
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
Konsolidierte Jahresrechnung
¹ Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäß den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.¹⁶
² Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäß § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.
Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion
²⁰ Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Verfahren und Zuständigkeiten
¹ Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
² Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu. ³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung⁷.
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
² Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Das geltende Recht wird wie folgt geändert:
Betriebs-übernahme
Weiter-geltendes Recht
Änderung bisherigen Rechts
Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäß § 22 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertragen.
¹ Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
² Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen.
Bewertung der Immobilien
Eröffnungsbilanz
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
Verzinsung und Amortisation
¹ Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.
² Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.
Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäß §§ 13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
¹ OS 61, 426. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
² ABl 2003, 126.
³ LS 175.2.
⁴ LS 415.11.
⁵ LS 611.
⁶ LS 810.1.
⁷ LS 813.13.
⁸ LS 813.152.
⁹ LS 813.20.
¹⁰ Text siehe OS 61, 426.
¹¹ Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 199; ABl 2007, 1609). In Kraft seit 1. Januar 2008.
¹² Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
¹³ Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
¹⁴ Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) 813.15
15 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; AB1 2015-05-22). In Kraft seit 1. Januar 2018. 16 Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; AB1 2015-05-22). In Kraft seit 1. Januar 2018. 17 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 18 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 19 Eingefügt durch G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; AB1 2022-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2024. 20 Fassung gemäss G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; AB1 2022-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2024. 21 Aufgehoben durch G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; AB1 2022-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2024.