813.151.5•Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZ-Hausordnung)
813.151.5USZ-HausordnungErlass01.03.2011
813.151.5
(vom 1. September 2010)¹,²
¹ Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.
² Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehörenden Umgelände.
¹ Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe und auf Reinlichkeit zu achten.
² Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren.
¹ Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt:
² Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spitaldirektion.
Geltungsbereich Generalklausel
Zutritt zum Universitätsspital Zürich
1.4.11-72
813.151.5
USZ-Hausordnung
Verbotene Tätigkeit
¹ Ohne Bewilligung sind untersagt:
² Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion.
Beachtung von Weisungen
Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für:
j. Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Bereichen.
Besuchszeit
Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisungen des medizinischen Personals zu halten.
Fahrgeräte/Verkehrsordnung
¹ Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räumlichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.
² Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes³ sinngemäss.
Abfälle
Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
USZ-Hausordnung
813.151.5
Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientinnen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.
¹ Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis von Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen. sanktionen
² In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbotes vorbehalten.
³ Das Universitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.
Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. Vollzug
1.4.11 - 72
¹ OS 66, 86; Begründung siehe ABl 2010, 2582. ² Inkrafttreten: 1. März 2011. ³ SR 741.01.
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