813.16•Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
813.16Gesetz01.01.2007
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(vom 19. September 2005)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003² und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005,
beschliesst:
Unter dem Namen «Kantonsspital Winterthur» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.
Rechts- persönlichkeit
Zweck
¹⁰ ¹ Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁸.
Leistungs- aufträge
² Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kantonsspital Winterthur und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
³ Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§ 4 und 5.¹¹
1.1.23-119
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Beteiligung und Auslagerung
Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3¹⁰
Kantonsrat
Regierungsrat
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¹ Der Spitalrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl. Ein Mitglied kann von der Stadt Winterthur, ein weiteres von den übrigen der Spitalregion Winterthur zugeteilten Gemeinden vorgeschlagen werden.
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
³ Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und hat das Antragsrecht.
⁴ Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
¹⁵ ¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
² Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Spitalrat a. Zusammensetzung¹⁵
b. Funktion und Aufgaben
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3 Der Spitalrat
Spitaldirektion
¹ Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals Winterthur und vertritt dieses gegen aussen.
² Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.
³ Die Spitaldirektion⁹
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¹ Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
² Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
³ Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement⁷ zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.¹⁶
¹⁷ ¹ Das Personalreglement⁷ legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
² Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
³ Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
¹ Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.¹²
² Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Arbeitsverhältnis
Vergütung des ärztlichen Kaders
Berufliche Vorsorge
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Dotationskapital und weitere Mittel
¹⁵ ¹ Der Kanton stellt dem Kantonsspital Winterthur ein Dotationskapital zur Verfügung.
² Der Kanton kann dem Kantonsspital Winterthur für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁵.
Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen
¹¹,¹⁶ ¹ Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fließen in die Betriebsrechnung des Spitals.
² 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.
Finanzierung weiterer Leistungen¹⁰
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 finanziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- oder Drittmitteln.
§§ 18–20.¹¹
Baurechte
¹⁵ ¹ Der Kanton räumt dem Kantonsspital Winterthur an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäß § 2 benötigten Grundstücken Baurechte ein.
² Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
³ Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Kantonsspitals Winterthur nicht mehr benötigt werden.
⁴ Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.
⁵ Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
Strategische Koordination
¹¹,¹⁴ Das Kantonsspital Winterthur koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.
Fremdmittel
¹⁵ Das Kantonsspital Winterthur darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
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¹⁵ Das Kantonsspital Winterthur führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
Rechnungslegung
¹⁵ Das Kantonsspital Winterthur erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
Finanzplanung
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung Drittmittel geführt.
Drittmittel
¹ Das Kantonsspital Winterthur wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäß den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.¹⁵
Konsolidierte Jahresrechnung
² Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäß § 6 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.
¹ Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
Anordnungen der Spitaldirektion
² Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
Anordnungen des Spitalrates
Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Anordnungen des Spitalrates
¹ Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur.
Verfahren und Zuständigkeiten
² Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung⁶.
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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Betriebs-übernahme
² Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Weiter-geltendes Recht
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Bewertung der Immobilien
Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Kantonsspitals Winterthur übertragen.
Eröffnungsbilanz
¹ Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen auf das Kantonsspital Winterthur legt der Regierungsrat für dieses eine Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
² Die auf das Kantonsspital Winterthur übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen.
Verzinsung und Amortisation
¹ Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.
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2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.
Das Kantonsspital Winterthur führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäß §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 kostenneutral ein.
1 OS 61, 436. Inkrafttreten: 1. Januar 2007. 2 ABI 2003, 185. 3 LS 172.1. 4 LS 175.2. 5 LS 611. 6 LS 813.13. 7 LS 813.162. 8 LS 813.20. 9 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 201; ABI 2007, 1607). In Kraft seit 1. Januar 2008. 10 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012. 11 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABI 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015. 13 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018. 14 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABI 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2019. 15 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABI 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2019. 16 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 17 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.