813.161•Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161KSW-StatutErlass01.09.2010
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-813_161",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "KSW-Statut",
"bandnummer": "13",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-813_161-2010_06_14-2010_09_01-121",
"ordnungsnummer": "813.161"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "813.161"
}
}813.161
(vom 14. Juni 2010)¹
Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005⁸,
beschliesst:
Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.
a.¹³ Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen:
b.¹³ Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisationseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.
Gegenstand
Zweck und Aufgaben des Kantonsspitals
Organisationsgrundsätze
Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse
1.7.23 - 121
813.161
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
Spitalrat a. Allgemein
¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1 und 2 KSWG).
² Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
b. Aufgaben
¹⁴ ¹ Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der Leistungserbringung:
b. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäß dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur¹¹;
c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäß dem Personalreglement¹⁰ des Kantonsspitals Winterthur;
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
d. im Bereich der Rechtsetzung:
e. im Bereich der Rechtspflege:
² Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
¹ Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs. 1 KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.¹⁴
² Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich. ³ Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.
¹⁴ ¹ Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
Geschäftsleitung a. Allgemein
b. Aufgaben
1.7.23 - 121
813.161
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spitalrates, ausgenommen:
² Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Gremien der Geschäftsleitung¹⁴
¹ Die Geschäftsleitung¹⁴ kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
² Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Gliederung
¹⁴ ¹ Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklinische Bereiche.
² Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organisationseinheiten.
³ Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken, Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere diagnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patienten.
⁴ Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Abteilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechnische sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
¹⁴ ¹ Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.
Organisationsreglemente
² Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beachtet und ergänzt das Organisationsreglement KSW. ³ Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Genehmigung der Geschäftsleitung.
¹⁴ ¹ Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
Leitung a. Bereiche
² Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist
¹⁴ ¹ Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
b. Organisationseinheiten
² Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.
¹⁴ ¹ Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs.
Aufgaben a. Bereiche
² Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eigenen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.
a.¹³ ¹ Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eigenen Organisationseinheit.
b. klinische Organisationseinheiten
² Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts- und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.
³ Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über:
b.¹³ Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organisationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfüllung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.
c. nichtklinische Organisationseinheiten
1.7.23 - 121
813.161
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
Medizinisches Leistungsportfolio
¹⁴ ¹ Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 KSWG umfassen.
² Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen.
³ Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beachtung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung der Geschäftsleitung.
Abgeltung der Dienstleistungen¹⁴
¹ Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
² Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Geschäftsleitung¹⁴ vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
Hausordnung
¹ Die Geschäftsleitung¹⁴ erlässt für das Kantonsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
² Die Hausordnung bezweckt insbesondere:
a. Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,
b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals,
c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.
³ Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
⁴ Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
¹ Die Geschäftsleitung¹⁴ kann einen Personalausschuss einsetzen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
² Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.
³ Die Geschäftsleitung¹⁴ erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
² Die Geschäftsleitung¹⁴ ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
¹ Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung¹⁴ ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:
² Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung¹⁴ vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung¹⁴ in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.
1.7.23 - 121
813.161
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
Inkrafttreten
Inkrafttreten: § 19. Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.