813.171•Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK-Statut)
813.171PUK-StatutErlass01.01.2019
813.171
(vom 4. Oktober 2018)¹,³
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,
gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017⁸,
beschliesst:
Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest.
¹ Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
² Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003⁶ sowie auf den gemäss § 5 Abs. 1 PUKG abzuschließenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen der PUK.
Gegenstand Zweck und Aufgaben der PUK Zusammenarbeit mit Hochschulen
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PUK-Statut
3 Die PUK kann mit anderen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
Dotationskapital und eigene Mittel
¹ Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der PUK. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
² Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinnausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus.
Spitalrat
a. Allgemein
¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der PUK.
² Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
³ Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
b. Aufgaben
¹ Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der Leistungserbringung:
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b. im Bereich der Finanzen:
c. im Bereich der Immobilien: Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
d. im Bereich des Personalwesens:
1.1.19-103
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PUK-Statut
e. im Bereich der Rechtsetzung:
f. im Bereich der Rechtspflege:
g. im Bereich der Kommunikation:
² Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aussen.
² Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
Geschäftsleitung a. Allgemein
PUK-Statut
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3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
¹ Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
² Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
1.1.19-103
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PUK-Statut
Kommissionen und Ausschüsse
¹ Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
² Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Spitaldirektorin oder Spitaldirektor
¹ Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der PUK durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
² Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes weisungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung. ³ Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein. ⁴ Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratspräsidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmäßig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.
Ärztlicher Bereich
¹ Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Kliniken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.
² Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit notwendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich. ³ Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
Übrige Bereiche
¹ Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die Spitaldirektion unter der Leitung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
² Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt. ³ Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
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¹ Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.
Medizinische Tätigkeitsbereiche
² Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 PUKG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.
³ Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzelnen Kliniken fest.
Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäß der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversicherung oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
Angebot
¹ Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis 13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
² Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
¹ Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
² Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über:
Rekursverfahren
1.1.19-103
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PUK-Statut
³ Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
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