813.181•Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw-Statut)
813.181Erlass01.01.2020
813.181
(vom 8. Oktober 2019)¹,³
Der Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw),
gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG) vom 29. Oktober 2018⁶,
beschliesst:
Dieses Statut regelt die Organisation der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der ipw fest.
² Sie kann mit der Universität Zürich, anderen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der ipw. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
Gegenstand Zweck und Aufgaben der ipw
Dotationskapital und eigene Mittel
813.181
ipw-Statut
Spitalrat a. Allgemein
¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der ipw.
² Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
³ Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
b. Aufgaben
¹ Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Allgemeinen:
Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (§ 12 lit. a ipwG)
Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie (§ 12 lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung,
Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 11 Abs. 2 lit. a ipwG),
Aufsicht über die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die weiteren mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 11 Abs. 2 lit. b ipwG),
Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 13 lit. b ipwG),
Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit Hochschulen gemäß § 11 Abs. 2 lit. f ipwG,
Beschluss über die Schaffung und Aufhebung von Versorgungsbereichen der ipw,
Festlegung von Leistungen, die über die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge hinausgehen (§§ 4 Abs. 3 und 13 lit. c ipwG),
Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates (§ 5 ipwG),
Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrags zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 14 ipwG),
Verabschiedung des Entschädigungsberichts und Antragstellung zuhanden des Regierungsrates (§ 7 lit. f ipwG),
ipw-Statut 813.181
b. im Bereich der Rechtsetzung:
c. im Bereich der Rechtspflege:
² Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz zugewiesenen, unübertragbaren Aufgaben:
1.1.20 - 107
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ipw-Statut
Geschäftsleitung
a. Allgemein
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen außen (§ 15 Abs. 1 ipwG).
² Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtbetriebs. Sie ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, für die Planung der Leistungen und Ressourcen sowie für deren Steuerung und Kontrolle verantwortlich.
b. Aufgaben
¹ Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
b. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates, soweit sie den Gesamtbetrieb der ipw betreffen,
c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen,
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner anderen Organisationseinheit der ipw übertragen sind.
² Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
c. Kommissionen und Ausschüsse
¹ Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
² Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
d. Spitaldirektorin oder Spitaldirektor
¹ Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
² Sie oder er hat den Vorsitz der Geschäftsleitung und ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt (§ 15 Abs. 2 ipwG).
ipw-Statut 813.181
³ Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates unterstellt und informiert sie bzw. ihn regelmäßig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.
¹ Die ipw gliedert sich in Versorgungsbereiche und Supportdirektionen.
² Die Versorgungsbereiche fassen die Behandlungsprozesse zusammen. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen. ³ Die Supportdirektionen unterstützen die Versorgungsbereiche in medizinisch-pflegerischer und ökonomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie gliedern sich in Abteilungen. ⁴ Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten bestimmen.
¹ Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der ipw richten sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarungen mit dem Kanton.
² Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 ipwG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen. ³ Die Geschäftsleitung legt das Angebot der einzelnen Versorgungsbereiche fest.
Die ipw erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäß der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
Medizinische Tätigkeitsbereiche
Angebot
¹ Die ipw verfügt über einen Personalausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
1.1.20 - 107
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ipw-Statut
2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
Rekursverfahren
a. Rekursinstanz
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
b. Verfahrensleitung
¹ Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
² Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über:
³ Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
ipw-Statut 813.181
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
Übergangsbestimmung
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