818.11•Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
818.11Gesetz13.06.1975
818.11
(vom 19. März 1975)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹² ¹ Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische Epidemiengesetzgebung², soweit diese oder die vorliegende Verordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet. Die Heilmittelversorgung obliegt der Kantonsapotheke.
² Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben.
¹ Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung² sind die Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen³ und über Massnahmen gegen die Tuberkulose⁴ sowie die dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden.
² Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung² im Sinne dieser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport, über immunbiologische Erzeugnisse und über biologische Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen.
¹ Der Kantonsärztliche Dienst¹² nimmt die Meldungen der Ärzte und Laboratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für Gesundheit¹² und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetzgebung genannt sind oder deren Benachrichtigung aus anderen Gründen angezeigt ist.
² Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet werden müssen, die normalerweise nicht zu melden sind.
¹ Meldestelle
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Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
Anerkennungsgesuche
⁶ Der Kantonsärztliche Dienst¹² nimmt die Gesuche der Laboratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um Anerkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheit¹² weiter.
Zuständige Institute und Kostenfolge
¹ Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich bakteriologische, mykologische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch.¹²
² Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Bedeutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich.¹¹ ³ Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als Untersuchungsstelle bezeichnen.¹²
Impfungen auf Kosten des Kantons
¹⁰ ¹ Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwohnern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung.
² Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst¹² angeordneten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, übernimmt der Kanton die Kosten. ³ Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen. Der Kantonsärztliche Dienst¹² kann auch andere geeignete Stellen dazu ermächtigen.
Impfstofflieferung
¹⁰ ¹ Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberechtigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich Impfstoffe, welche gemäß § 6 benötigt werden.
² Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstoffen in Verbindung mit dem Kantonsärztlichen Dienst¹².
Entschädigung der impfenden Ärzte
¹⁰ Für Impfungen gemäß § 6 – ausser für die Verabreichung von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impfstellen folgende Entschädigungen aus:
Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11
¹⁰ Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst¹² angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat eine pauschale Entschädigung von Fr. 120 je Stunde.
Entschädigung bei Kollektivimpfungen
Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:
Ausschluss von Sonderrechnungen an den Geimpften
Der Kantonsärztliche Dienst¹² liefert den Ärzten und den anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kanton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeichneten Impfung einzureichen.
Formulare für die Rechnungstellung der impfenden Ärzte
² Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung verweigert werden.
Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können.
² Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.
³ . . . ⁷
Ärztliche Überwachung und Absonderung
Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.
² Er kann, wenn eine Epidemie droht oder ausgebrochen ist, die ärztliche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben.
Zwangsuntersuchungen
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¹ Der Kantonsärztliche Dienst¹² ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.
² Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z.B. Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten).
Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindestellen haben nötigenfalls dabei mitzuhelfen.
¹² Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Bezirksarztes oder des Kantonsärztlichen Dienstes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten.
Die Gesundheitsdirektion¹² erstattet alljährlich zuhanden des Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes³.
¹ Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten¹⁴, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind.
² . . .⁵
³ Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.
⁴ . . .⁵
§§ 20 und 21.⁵
¹ Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an.
² Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten.
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⁹ Der Kantonsärztliche Dienst¹² kann Gemeinden oder gemeinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen beauftragen. Er¹² kann eigene Massnahmen treffen.
Massnahmen ohne Zwang
¹² ¹ Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen Lungenliga übertragen.
² Die kantonale Lungenliga trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose.
Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetzgebung.
¹² Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tragen die Untersuchungskosten.
¹² ¹ Die leitenden Organe von Schulen und Anstalten sorgen für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigenfalls die erforderlichen Kontroll- und Zwangsmassnahmen an.
² Bei privaten Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Genehmigung des Volksschulamtes bzw. des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einer anderen Amtsstelle übertragen werden. ³ In privaten Schulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden.
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Zuführung zur Untersuchung
Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden:
Anordnungs- und Vollzugskompetenz
¹ Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst hat.
² Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.
³ Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen.
§§ 33 und 34.¹³
Mithilfe der Gemeinde
Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Vollzug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsärztliche Dienst¹² anordnen.
Rekurs
¹² Gegen Anordnungen der Bezirksärzte und ihrer Stellvertreter kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.
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Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
¹ Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
² Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
¹ OS 45, 502 und GS VI, 231. Vom Bundesrat genehmigt am 13. Juni 1975. ² SR 818.101 ff. ³ SR 818.101. ⁴ SR 818.102. ⁵ Aufgehoben durch RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit 1. Januar 1992. ⁶ Fassung gemäss RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit 1. Januar 1992. ⁷ Aufgehoben durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit 1. Oktober 1994. ⁸ Eingefügt durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit 1. Oktober 1994 ⁹ Fassung gemäss RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit 1. Oktober 1994 ¹⁰ Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1995 (OS 53, 321). In Kraft seit 1. Januar 1996. ¹¹ Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 449; ABl 2007, 2002). In Kraft seit 1. Dezember 2007. ¹² Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. ¹³ Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. ¹⁴ Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 379; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
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