818.22•Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22Verordnung15.11.1965
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(vom 15. November 1965)¹
¹ Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie umfasst:
² Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
⁶ Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks-schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.
In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ für die erforderlichen Massnahmen (§§ 4–9).
Inhalt
Umfang
Schulzahnpflege in kantonalen Schulen und Anstalten
¹ Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlung notwendig machen.
² Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
Zweck
818.22
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
¹ Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind insbesondere zu veranlassen:
² Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ können im gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.
¹ Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmäßige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.
² Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmäßige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Daneben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.
¹ Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch.
² Die Gemeinden tragen die Kosten.
¹ Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu unterrichten.
² Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
³ Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.
¹ Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besorger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22
2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung² Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten ausdehnen.⁷
³ Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.
¹ Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schulzahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.
² Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.
§§ 11–21.⁵
Schulzahnärzte
⁶ Der Kanton⁸ fördert die Zahnpflege für die wenig bemittelten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen einführen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.
⁷ Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung² Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.
¹ Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Untersuchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amtlichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.
² Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Volkszahnkliniken einrichten.
³ Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzugeben.
Umfang
Anspruchsberechtigung
Tarifgestaltung
1.1.12 - 75
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
Vorbeugungsmassnahmen, Ausschluss von den Vergünstigungen
¹ Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungsmassnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
² Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
Verträge mit privaten Zahnärzten
Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.
Grundsatz
¹ Der Kanton⁸ fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.
² Der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ kann dazu selbst Aufklärungs- und andere Massnahmen durchführen.
Subventionen⁶
¹ Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem Kantonzahnärztlichen Dienst⁸ zur allgemeinen Vorbeugung gegen den Gebisszerfall anordnen.⁶
² Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege unterstützt werden.
³ Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemeinnützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.⁶
Voraussetzungen und Art der Subventionen⁶
¹ Die Subventionen⁶ werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst⁸ genehmigt worden sind.
² . . .⁵
³ Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeugenden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22
Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben.
Ziel der Behandlungen
¹ Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht überschreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig sein.
Mass der Aufwendungen
² Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksichtigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren anderen kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwendungen werden keine Subventionen geleistet.⁶ ³ Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.
¹ Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion⁸ vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.
Zusätzliche Leistungen von Gemeinden
² Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehrkosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand berechnen lassen.
¹ Vor dem Bau von Volkszahnkliniken⁶ sind der Gesundheitsdirektion⁸ Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektierung begonnen wird.
Bau von Kliniken
² Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheitsdirektion⁸ die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.
Von Volkszahnkliniken⁶, die mit amtlichem Personal geführt werden, sind der Gesundheitsdirektion⁸ jährlich Voranschläge über die Betriebskosten einzureichen.
Voranschläge über die Betriebskosten von Kliniken
¹ Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.
Auszahlung der Beiträge
² Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgenden Jahr ausbezahlt.
1.1.12 - 75
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
Vollzugsbehörden in den Gemeinden
¹ Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schulgemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volkszahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den politischen Gemeinden.
² Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärztlichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.⁸ ³ ...⁵
Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten
¹ In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.
² Der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ kann für diese Verträge im Einvernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahnärzte Muster aufstellen.
Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion⁶
Die Gesundheitsdirektion⁸ kann im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wichtigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an.
Aufsichts- und Kontrollbefugnisse
⁸ ¹ Der Kantonszahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten.
² Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat³ am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
² Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.
¹ OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen. ² LS 832.1. ³ Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965. ⁴ Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit 1. Januar 1988.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22
1.1.12-75
5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991. 6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991. 7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar 1996. 8 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; AB1 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. 9 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; AB1 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.