822.1•Verordnung zum Arbeitsgesetz
822.1Gesetz01.01.2003
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(vom 23. Oktober 2002)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)⁴,
beschliesst:
¹ Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft⁶. Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine anderen Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer-schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen² und der dazugehörenden Verordnung³ ein.⁵
² Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten gemäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
³ Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeitsgesetz⁴ nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind,
b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.
Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes⁴ oder seiner Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschaftsdirektion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.
Kantonale Behörde
Rekursinstanzen
Mitteilung von Strafentscheiden
822.1
Verordnung zum Arbeitsgesetz
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 aufgehoben.