823.44
(vom 30. Januar 2008)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
Das Amt für Wirtschaft⁴ ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)³.
Kontrollorgan
§ 2
¹ Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR² und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
Aufgaben der tripartiten Kommission und der paritätischen Organe
² Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA³ notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
³ Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.
§ 3
Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA³ teilen dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen
§ 4
Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA³.
Sanktionen
§ 5
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
¹ OS 63, 49; Begründung siehe ABl 2008, 145.
² SR 220.
³ SR 822.41.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 557; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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