836.1•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
836.1Gesetz01.07.2009
836.1
(vom 19. Januar 2009)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juni 2008³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. November 2008⁴,
beschliesst:
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)⁹ und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)¹⁰ finden Anwendung, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)¹² und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV)¹³, dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvor- schriften keine Regelung enthalten.
² Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.
Ergänzendes Recht
Zuständige Direktion
Vereinbarungen nach Art. 12 Abs. 2 FamZG
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EG zum BG über die Familienzulagen
Höhe der Familienzulagen
¹ Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 215¹⁹ bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 268¹⁹.
² Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 268¹⁹. ³ Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an. Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss.
Finanzierung
¹⁵ ¹ Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden finanziert.
² Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve und den Lastenausgleich.¹⁸
Pflichten
¹⁵ ¹ Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstätigen direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.
² Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über den Anspruch. ³ Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei. ⁴ Sie leiten Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können, unverzüglich an die Familienausgleichskasse weiter.
Geltendmachung der Zulagen
¹⁵ ¹ Die Erwerbstätigen beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.
² Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte. Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeitgebenden vornehmen.
Lastenausgleich a. Grundsatz
a.¹⁷ ¹ Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die Zahlung von Ausgleichsabgaben und den Bezug von Ausgleichsbeiträgen teilweise ausgeglichen (teilweiser Lastenausgleich).
EG zum BG über die Familienzulagen
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2 Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.
b.¹⁷ ¹ Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von sämtlichen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
3 Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den oberen massgebenden Risikosatz. Der um 5% verringerte durchschnittliche Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.
c.¹⁷ ¹ Unterschiedet der Risikosatz einer Familienausgleichskasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Ausgleichsabgabe.
2 Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familienausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.
3 Die nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsabgabe verringert sich, wenn die Summe aller Ausgleichsabgaben die Summe aller Ausgleichsbeiträge übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsbeiträge zur Summe aller Ausgleichsabgaben gekürzt.
d.¹⁷ ¹ Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichskasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichsbeitrag.
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.
3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsabgaben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.
e.¹⁷ ¹ Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
b. Risikosatz
c. Ausgleichsabgabe
d. Ausgleichsbeitrag
e. Verfahren
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EG zum BG über die Familienzulagen
Geltendmachung
¹ Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längstens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:
² Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.
³ Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderweitig nachzuweisen.
⁴ Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschreiten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.
⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Finanzierung
Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Anmeldung
Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.¹⁵ c FamZG melden sich bei der Direktion an.
Anerkennung
¹ Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.¹⁵ a FamZG werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie
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c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
² Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.
³ Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Direktion nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.
Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.¹⁵ b FamZG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Kantonale Kasse a. Rechtsnatur
¹ Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.
b. Führung
² Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.
³ Die §§ 2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)⁷ werden sinngemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
¹⁵ Der Aufsichtsrat legt die Beitragsätze fest.
c. Beitragsätze
Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
d. Haftung
Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direktion den Ansatz bestimmt.
Zentralregister
¹ Die Familienausgleichskassen sind zuständig für:
Aufgaben der Kassen
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² Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäß Abs. 1 lit. h sowie die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ordnungsgemäße Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen.
³ Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäß Abs. 1 lit. h können insbesondere sein:
⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung übertragen.
Anschluss
¹ Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse.
² Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband an, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.¹⁵
EG zum BG über die Familienzulagen
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¹ Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wobei sie insbesondere
² Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
¹ Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen.
² Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.
³ Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf
Kursivkommission für Familienausgleichskassen
¹ Verursachen die Organe oder die Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge
² Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfügung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Haftung der Familienausgleichskassen
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Strafbestimmungen
¹ Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
² Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig.
Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung
¹ Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.
² Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
¹ OS 64, 142. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2009. ³ ABl 2008, 1046. ⁴ ABl 2008, 2176. ⁵ LS 177.10. ⁶ LS 212.81. ⁷ LS 831.1. ⁸ LS 910.1.
EG zum BG über die Familienzulagen 836.1
9 SR 830.1. 10 SR 831.10. 11 SR 831.30. 12 SR 836.2. 13 SR 836.21. 14 Text siehe OS 64, 142. 15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; AB1 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013. 16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; AB1 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013. 17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; AB1 2018-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2021. 18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; AB1 2018-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2021. 19 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (AB1 2024-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2025.
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