851.11•Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11Gesetz01.01.1982
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(vom 21. Oktober 1981)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹ Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes² und der Gemeindeordnung.
Organisation, Zusammenarbeit
² Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne von § 13 des Sozialhilfegesetzes⁵ zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.
⁹ Die Sicherheitsdirektion¹¹ und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen.
Berichterstattung
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein.
Vertretung in Zweckverbänden
¹ Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz².
Aufsicht über die Fürsorgebehörden
² Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden³ bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berechtigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
¹ Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes⁵ unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.
Heimaufsicht
² Die Sicherheitsdirektion¹¹ meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.
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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Behebung von Mängeln
Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion¹¹ bekanntzugeben ist.
Berichterstattung
¹ Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion¹¹ jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.
² Die Sicherheitsdirektion¹¹ erlässt Weisungen für die Berichterstattung.
Allgemeiner Vollzug
a.¹⁵ Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.
Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen
Das Kantonale Sozialamt¹⁶ ist zuständig für den Verkehr mit den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Es erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung.
Betriebsbewilligungen für private Heime
¹ Das Kantonale Sozialamt¹⁶ erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes⁵, wenn
² Das Kantonale Sozialamt¹⁶ bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.
³ Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
⁴ Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.
⁵ Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
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¹ Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.
² Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.
Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.
¹ Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.
² Ausnahmen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 des Gesetzes mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.
¹ Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.
² Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.
¹ Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.
² Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist.
Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.
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Eigene Mittel des Hilfe-suchenden
¹² ¹ Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.
² Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen
³ Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde.
⁴ Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen²⁰ Kindern wird nur deren Erwerbs-einkommen berücksichtigt.¹³
Soziales Existenz-minimum
¹ Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.²⁸
² Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.
³ Die Sicherheitsdirektion¹¹ erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien.
*Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch.
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Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.
¹ Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.
² Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.
³ Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern.⁹
¹ Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.
² Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
¹⁰ ¹ Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:
a. bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital,
b. bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital.
² Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt¹⁶, solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.
Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmäßig begegnet werden kann.
Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:
a. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,
⁸ Besondere Formen der Hilfe
¹ Zahlungsarten
² Gutsprache
a. Zweck
b. Gesuche im Allgemeinen
c. Gesuche für Krankheitskosten
³ Übernahme von Schulden
⁴ Auflagen und Weisungen
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Kürzung von Leistungen
¹⁰ Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.
Einleitung
¹ Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.
² Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.
Zuständigkeit
¹ Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes⁵ hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.
² Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut.
Abklärung der Verhältnisse
¹ Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
² Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.
³ Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.
Auskunftpflicht des Hilfesuchenden
¹ Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
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2 Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
¹ Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, setzt sich die Fürsorgebehörde mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.²⁰
² Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten.
¹ Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:
² Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.
¹ Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴.
² In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.
Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirektion¹¹ regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.
a.²³ ¹ Mit der Information gemäß § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäß § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes⁵ teilt das Sozialhilfeorgan der betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf
² Die Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien sind unentgeltlich.
b.²³ ¹ Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial bis zur Information gemäß § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäß § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier auf.
Zusammenarbeit mit andern Stellen
Planmässige Hilfe
Entscheid
Aktenführung
Observationsmaterial
a. Einsicht
b. Aufbewahrung und Vernichtung
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2 Bei Anordnungen von § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes wird das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Anordnung vernichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betroffenen Person die Vernichtung schriftlich mit.
Überprüfung
Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.
Kostenersatz a. Geltendmachung
¹ Der Ersatz der Kosten nach §§ 42–44 des Gesetzes⁵ und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.
² Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.⁹
³ Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.
⁴ Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt¹⁶ halbjährlich in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt¹⁶ kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.⁹
b. Einsprache nach Bundesrecht
¹ Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger⁶ für gegeben, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt¹⁶ innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
² Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Beschwerde nach Art. 34 des Bundesgesetzes⁶.
c. Ersatzpflicht des Staates
¹ Das Kantonale Sozialamt¹⁶ entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht.
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2 Es kann die Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet worden ist.⁹
⁸ Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden werden durch das Kantonale Sozialamt¹⁶ festgesetzt und ausgerichtet.
Staatsbeiträge für wirtschaftliche Hilfe²⁶ a. Zuständigkeit
¹ Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.
b. Anrechenbare Kosten
² Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.
³ Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.⁹
Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt¹⁶ innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt¹⁶ bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen.
c. Beitragsgesuch¹⁸
a.²⁵ Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen gemäss § 46 Abs. 2 SHG⁵ setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.
Staatsbeiträge für Heime
Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion¹¹ um eine Bewilligung nachzusuchen.
Betriebsbewilligungen für private Heime; Übergangsfrist
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Vorläufige Hilfepflicht bei Streitigkeiten
Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kosten-tragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion¹¹ gemäss § 9 lit. e des Gesetzes⁵ vorläufig hilfepflichtig.
Bisherige Unterstützungen; anwendbares Recht
¹ Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge⁷ ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.
² Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
¹ Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.
² Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt.
Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
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Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraftindex für das Jahr 2011 bemessen.
Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an.
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an.
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an.
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 an.
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
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8 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Januar 1991. 9 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Januar 1998. 10 Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1. April 2005. 11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 12 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 499; AB1 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007. 13 Eingefügt durch RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; AB1 2008, 1339). In Kraft seit 1. September 2008. 14 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; AB1 2008, 1339). In Kraft seit 1. September 2008. 15 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; AB1 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010. 16 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; AB1 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010. 17 Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495; AB1 2011, 1728). In Kraft seit 1. August 2011. 18 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; AB1 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 19 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; AB1 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 20 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 619; AB1 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013. 21 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96; AB1 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013. 22 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 60; AB1 2020-12-24). In Kraft seit 1. April 2021. 23 Eingefügt durch RRB vom 14. April 2021 (OS 76, 230; AB1 2021-04-23). In Kraft seit 1. Juli 2021. 24 Fassung gemäss RRB vom 30. November 2022 (OS 77, 599; AB1 2022-12-09). In Kraft seit 1. Januar 2023. 25 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; AB1 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024. 26 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; AB1 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024. 27 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2024 (OS 80, 72; AB1 2024-12-13). In Kraft seit 1. April 2025. 28 Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 313; AB1 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.