852.12•Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV)
852.12Verordnung01.01.2012
852.12
(vom 7. Dezember 2011)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
¹² Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)⁴ betreffend sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
¹ Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung gemäss § 32 KJHG beauftragt.
² In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons verfügen, beauftragt werden.
¹ Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
² Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern wahr.
a.¹¹ Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logopädie.
² Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.
Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und Förderung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und familienergänzenden Umfeld.
¹² Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosigkeit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik.
⁴ Gegenstand
Vollzug
Leistungsanbieterinnen und -anbieter
Jugendliche
Anspruch
Massnahmen
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Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
c. Logopädie
Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme sowie des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken.
d. Umfang
¹² ¹ Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich jährlich höchstens
² Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.
³ Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen gemäss § 16 durchgeführt werden.
e. Dauer der sonderpädagogischen Massnahmen
¹² ¹ Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.
² Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Schweigepflicht
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklärungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.
Aktenführung
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklärungsstellen zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewahren diese nach Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während zehn Jahren auf.
Anmeldung
¹ Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an:
² Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch eine Fachperson erfolgen.
³ Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss § 9.¹²
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¹ Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und -anbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens einer Stunde durch.
² Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zuständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfolgen. ³ Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss § 12 Abs. 3 zur Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden beraten lassen.¹¹ ⁴ Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss § 22 Abs. 1 lit. a.¹¹
¹ Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vorliegt.
² . . .¹³
Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlichkeit, Umfang, Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den Eltern eine Empfehlung.
Ist der Befund bei einer logopädischen Abklärung nicht eindeutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnahmen logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.
¹ Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum Entscheid.
² Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht einverstanden, entscheidet das Amt. ³ Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug in den Kanton Zürich anerkannt.
¹ Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.
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Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
2 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpädagogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.
3 Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.
4 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehinderung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Person delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im Rahmen der Massnahme zweckmäßig ist. Als ausgebildet gelten Personen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Gebärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Gebärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebildete Person gemäss § 22 Abs. 1.¹⁴
b. Standortbestimmung
¹ Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindestens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach den Vorgaben des Amtes durch.
² Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Standortbestimmung teil.
c. Änderung oder Verlängerung
¹ Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid festgelegten sonderpädagogischen Massnahme einen Änderungs- oder Verlängerungsbedarf (§§ 15 und 17), überweist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugendlichen mit Einverständnis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Änderung oder Ergänzung des Entscheids.
² Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Entscheides über die sonderpädagogische Massnahme darf die Standortbestimmung nicht älter als drei Monate sein.
d. Abschluss
¹ Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den Eltern ein Abschlussgespräch und verfassen für sie einen Schlussbericht.
² Gespräche mit den Eltern und Vertretungen der Volksschule im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spätestens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule eintritt.¹¹
Entschädigung
⁶ ¹ Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit
a. einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der Massnahme,
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b.¹² einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im familiären oder familienergänzenden bzw. schulischen oder beruflichen Umfeld.
² Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten, insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Seh- und Hörsehbehinderung sowie der Ess-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet, wenn
³ Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.
⁴ Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September.⁹
⁵ Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen höchstens zu diesen Tarifen abrechnen.
a.⁷ ¹ Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter für den Bezug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn diese
² Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019³ entschädigt:¹²
³ Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.¹⁴
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Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
Transportkosten
Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwendigen Transportkosten zwischen Aufenthalts- und Massnahmeort für Kinder und Jugendliche und die erforderliche Begleitperson.
Zuständigkeit
Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss § 32 KJHG.
Voraussetzungen
a. Ausbildung
Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Abschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder in Logopädie.
b. Berufserfahrung
¹ Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbstständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audiopädagogik oder Logopädie. Teilzeitätigkeit wird anteilsmässig angerechnet.
² Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein.
³ Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzuweisen.
Konzept
Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt Auskunft über Angebot, Zielgruppe, sonderpädagogische Grundsätze und Vorgehensweise. Institutionen nennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung.
Räumlichkeiten
Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen an eine einwandfreie Berufsausübung genügen.
Befristung
Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach werden sie für längstens drei Jahre erteilt.
Unselbstständige Berufsausübung
Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss § 25 verfügen. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher.
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Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichtigen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person beschäftigt werden. Personen in Ausbildung
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt Meldepflicht umgehend schriftlich:
Die Abklärung und Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisher geltendem Recht.
¹ Tarif und Wegpauschale gemäss § 22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar
² Die Anpassung der Entschädigungen an den Landesindex der Konsumentenpreise gemäss § 22 Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018.
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852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
Empfehlungen und Entscheide gemäss § 15 bzw. § 17, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
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