852.14•Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14Verordnung01.08.2020
852.14
(vom 27. Mai 2020)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 18 a–18 d des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)³,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des KJHG betreffend die Tagesfamilien und die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern⁴.
Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfamilie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und während höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.
¹ Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.
² Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.
³ Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen.
⁵ ¹ Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:
a. für ihre volljährigen Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Privatauszug und soweit möglich einen aktuellen Sonderprivatauszug,
b. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen aktuellen Sonderprivatauszug.
852.14
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
2 Kommt eine neue Hausgenossin oder ein neuer Hausgenosse hinzu, sind die Auszüge gemäss Abs. 1 innerhalb dreier Monate einzureichen. 3 Die Gemeinde kann von den betreuenden Personen für diese und deren Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen. 4 Sie kann von den betreuenden Personen eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.
Gesuch
Die Trägerschaft stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate vor
Konzept
¹ Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
² Bei von § 18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14
3 Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
4 Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu
Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d KJHG erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
Die Trägerschaft bestätigt, dass für die pädagogische und personelle Leitung der Kita ein ausreichendes Pensum zur Verfügung steht.
¹ Die Trägerschaft bestätigt, dass ausgebildete Betreuungspersonen im Sinne von § 18 d Abs. 2 KJHG über die folgenden Qualifikationen verfügen:
² Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die
³ Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die im Anhang genannten ausländischen Abschlüsse gelten ohne solche Anerkennung als gleichwertig.
852.14
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
b. Kitaleitung
¹ Die Trägerschaft bestätigt, dass als Kitaleitung gemäss § 8 tätige Personen die Anforderungen gemäss § 9 Abs. 1 und 3 erfüllen und
² Fachwissen in Personalführung ist ausreichend, wenn es im Rahmen einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 140 Anwesenheitsstunden erworben wurde.
³ Die Bestätigung für eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Abs. 2 kann durch einen Nachweis, dass als Kitaleitung tätige Personen aufgrund langjähriger Führungserfahrung über das erforderliche Fachwissen in Personalführung verfügen, ersetzt werden.
Persönliche Eignung
⁵ ¹ Die Gemeinde kann von der Trägerschaft für die Leiterin oder den Leiter sowie für die Mitarbeitenden einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
² Sie kann von der Trägerschaft eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.
Räumlichkeiten
a. Allgemeines
¹ Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten der Kita, deren Anordnung und deren Ausstattung
² Zudem weist die Trägerschaft nach, dass die Kita beim zuständigen Lebensmittelinspektorat und bei der kantonalen Fachstelle für Radon gemeldet ist.⁵
³ Die Gemeinde nimmt einen Augenschein vor.
b. Aufenthaltsräume
¹ Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14
c. die Aufenthaltsräume über ausreichend Tageslicht verfügen und ruhiges Spiel, Bewegung sowie jederzeitigen Rückzug ermöglichen.
2 Die Aufenthaltsräume sind ausreichend gross, wenn sie für jeden Platz mindestens 5 m² aufweisen. 3 m² sind ausreichend, falls
¹ Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass
² Als Nebenräume erforderlich sind insbesondere genügend Nasszellen, eine Küche und Garderobenplätze für die Kinder. Bei Gruppen, die sich hauptsächlich im Freien aufhalten, genügt als Nebenraum eine Nasszelle.
³ Gänge, Büros und Aufenthaltsräume für das Personal gelten ebenfalls als Nebenräume.
Private Trägerschaften weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass sie für die Kita eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen haben.
¹ Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre die folgenden Unterlagen ein:
² Besteht die Trägerschaft im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr, reicht sie mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich ihre letzte Jahresrechnung ein.
³ Im Rahmen der Aufsicht und der Bewilligungserneuerung reicht sie die folgenden Unterlagen ein:
c. Nebenräume und Umgebung
Versicherung
Wirtschaftliche Grundlage
1.1.25 - 127
852.14
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Die Trägerschaften von Kitas, die bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung verfügen, müssen die Kitas innerhalb eines Jahres gemäss § 12 Abs. 2 bei der kantonalen Fachstelle für Radon melden.
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) 852.14
Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher (Deutschland).
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-852_14",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "13",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-852_14-2020_05_27-2020_08_01-127",
"ordnungsnummer": "852.14"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "852.14"
}
}