855.11•Verordnung über die Pflegeversorgung
855.11Verordnung01.03.2011
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(vom 22. November 2010)¹,²
Die Gesundheitsdirektion,
gestützt auf § 5 Abs. 3 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010⁴,
verfügt:
¹ Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemeinden an Leistungen der Pflegeversorgung gemäß § 5 Abs. 2 Pflegegesetz fest (Standardangebot).
² Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass
a. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt werden,
b. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.
¹ Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton.
² Bei ausserkantonalen Leistungserbringern ist die Gemeinde verpflichtet, die Vorgaben gemäß dieser Verordnung vertraglich einzufordern.
¹ Der Versorgungsauftrag der Gemeinden umfasst das gesamte Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit demenziellen Erkrankungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische Leistungen.
² Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulanter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsangebot auch
a. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversorgung,
b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,
c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.
Gegenstand und Zweck
Geltungsbereich
Versorgungsauftrag der Gemeinden
1.7.13-81
855.11
Verordnung über die Pflegeversorgung
3 Die kommunale Informationsstelle nach § 7 Pflegegesetz erteilt Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der Gemeinde.
Standard-angebot
a. Pflegerische Leistungen
¹ Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im stationären und im ambulanten Bereich umfasst
a. die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)⁶, die aufgrund einer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden,
b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 KLV⁶, die aufgrund einer Bedarfsabklärung nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei Wochen erbracht werden.
² Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflegebedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.
b. Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim
Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst:
a. im Bereich Unterkunft:
b. im Bereich Verpflegung:
c. Alltagsgestaltung und Betreuung im Pflegeheim
Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung bei stationärem Aufenthalt umfasst:
a. im Bereich Alltagsgestaltung:
Verordnung über die Pflegeversorgung
855.11
b. im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.
¹ Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflegerischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungsbezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen. Es umfasst:
a. im Bereich Wohnen und Haushalt:
b. im Bereich Verpflegung:
c. im Bereich Diverses:
² Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).
¹ Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können beanspruchen:
d. Nichtpflegerische Spitex-Leistungen
Anspruchsberechtigung und Verfügbarkeit von ambulanten Leistungen
1.7.13-81
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Verordnung über die Pflegeversorgung
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass
Qualitätsicherung
¹ Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung.
² Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qualitätssicherung im Sinne von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)⁵. Die Mindestanforderungen an die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahmen im Bereich
³ Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.
Umgang mit Leistungsbezügerinnen und -bezügern
² Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungserbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.
³ Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -bezüger über wichtige Änderungen der Pflegeversorgung und -finanzierung informiert werden.
Pflichtverletzungen der Leistungsbezügerinnen und -bezüger
¹ Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Beschimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung durch eine Leistungsbezügerin oder einen Leistungsbezüger oder zufolge erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.
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² Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erforderlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ab.
Die Gemeinden erstellen das Versorgungskonzept gemäss § 3 Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011.
Übergangsbestimmungen
1.7.13 - 81
1 OS 66, 102: Begründung siehe ABl 2010, 2954. 2 Inkrafttreten: 1. März 2011. 3 LS 813.13. 4 LS 855.1. 5 SR 832.102. 6 SR 832.112.31. 7 Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 (OS 68, 220; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Juli 2013.