855.21•Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21Verordnung01.01.2008
855.21
(vom 12. Dezember 2007)¹
¹ Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen² und diese Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.⁵
² Es erlässt hierzu Richtlinien.
⁵ ¹ Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
² Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere:
⁵ Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitätsbehinderung.
³.⁷ ¹ Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobilitätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen
² Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um ¹/₁₀ des Fr. 100 000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das massgebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.
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Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
a. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobilitätsbehinderten Kindern:
b. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
4 Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
5 Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchsberechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der anspruchsberechtigten Person an den Kosten
4.7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusammen aus
Beitragsberechtigte Fahrten
5 Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehinderten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen erbracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung.
Anschluss bei ProMobil
3.7 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie
Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21
² ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Abläufe.
⁵ ¹ Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten und gemäss § 4 Abs. 5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäss.
² Das Amt schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.
§§ 9–16.⁶
§§ 16 a und 16 b.⁶
e.⁶
g.⁶
§§ 17 und 18.⁶
Weitere Anbieterinnen und Anbieter
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an § 11 a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2018.
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