857.6
(vom 13. Juni 2007)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
¹ Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen².
² Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.³
§ 2
¹ Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.
² An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.³
§ 3
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:³
a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,
b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.
§ 4
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.
¹ OS 62, 183: Begründung siehe ABl 2007, 1053.
² SR 810.12.
³ Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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