861.31•Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
861.31Erlass01.01.2026
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(vom 17. September 2025)¹,²
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ),
gestützt auf Art. 36 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983⁷, Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁸, § 29 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978⁴, § 2 der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993⁵ sowie § 44 Abs. 2 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 2025³,
beschliessen:
¹ Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
² Für die Verrechnung der Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende Tarifordnung vom 4. September 2025⁶.
¹ Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ.
² Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendungen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehören namentlich die Kosten
a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleistenden Ortsfeuerwehr,
b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutz-Piketts des AWEL, des Gewässerschutzlabors (AWEL) sowie der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur,
c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen einschliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,
d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser,
e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes des Forensischen Instituts Zürich (FOR),
Anwendungsbereich
Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung
861.31
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
³ Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.
¹ Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet:
² Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
³ Die Tarife nach Abs. 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
¹ Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet:
a. pro Einsatzstunde:
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr 861.31
b. pro Einsatz:
c. Ölabscheider mobil Fr. 500 pro Gerät und Einsatztag
² Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
³ Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
⁴ Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
⁵ Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
¹ Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materialalagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
² Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
³ Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
⁴ Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Verbrauchsmaterial und weitere Kosten
1.1.26-131
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Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
Personalkosten der Feuerwehren gegenüber der GVZ
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).
1 OS 80.315: Begründung siehe ABl 2025-10-03. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026. 3 LS 528.1. 4 LS 861.1. 5 LS 710.2. 6 LS 861.32. 7 SR 814.01. 8 SR 814.20.