861.33
Tarifordnung
für die Aufschaltung der Alarmkriterien
von Gefahrenmeldeanlagen
auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
(vom 12. Februar 2018)¹
Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978³, § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 2009⁴, Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 19-15 Sprinkleranlagen und § 4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966²,
beschliesst:
§ 1
Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).
§ 2
Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
§ 3
¹ Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.
² Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.
§ 4
¹ Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest:
- Alarmübertragungsanlagen mit 1–3 Kriterien 300 Franken pro Kriterium
- Alarmübertragungsanlagen ab 4 Kriterien 1200 Franken
² Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.
Anwendungsbereich
Anspruchsberechtigung
Aufschaltgebühren GMA pro Alarmübermittlungsanlage
Jahresgebühr
1.4.18 - 100
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Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien
Inkraftsetzung § 5. Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.
1 OS 73, 153; Begründung siehe ABl 2018-02-23.
2 LS 682.
3 LS 861.1.
4 LS 861.2.