901.2•Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
901.2Gesetz01.01.1989
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(vom 12. Juni 1988)¹
Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven⁵ ausscheiden, Steuervergünstigungen.
¹ Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
Berechtigte Unternehmen
² Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes⁵ Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.
¹ Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
Jährliche Einlage und Höchstbestand
² Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
¹ Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmäßig begründete Aufwendungen.
Bemessung der Steuervergünstigung
² Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
¹ Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
nachträgliche Besteuerung
² Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes².
Anwendung des Steuergesetzes
Wer unrechtmäßig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.
Strafbestimmung
1.4.09-64
901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vollzug
Eine Verordnung⁴ regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Verhältnis zum bisherigen Recht
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952³ wird wie folgt geändert: . . .⁶
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.
Erstmalige Anwendung
¹ Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.
² Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
¹ OS 50, 473. ² LS 631.1. ³ Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3. ⁴ LS 901.21. ⁵ SR 823.33. ⁶ Text siehe OS 50, 474.