Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

901.2Gesetz01.01.1989

901.2

(vom 12. Juni 1988)¹

§ 1

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven⁵ ausscheiden, Steuervergünstigungen.

§ 2

¹ Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

Berechtigte Unternehmen

² Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes⁵ Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.

§ 3

¹ Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Jährliche Einlage und Höchstbestand

² Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

§ 4

¹ Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmäßig begründete Aufwendungen.

Bemessung der Steuervergünstigung

² Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

§ 5

¹ Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

nachträgliche Besteuerung

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbringt;
  2. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

² Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes².

Anwendung des Steuergesetzes

§ 7

Wer unrechtmäßig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.

Strafbestimmung

1.4.09-64

901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vollzug

§ 8

Eine Verordnung⁴ regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Verhältnis zum bisherigen Recht

§ 9

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Änderung bisherigen Rechts

§ 10

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952³ wird wie folgt geändert: . . .⁶

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.

Erstmalige Anwendung

§ 12

¹ Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.

² Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Inkrafttreten

§ 13

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

¹ OS 50, 473. ² LS 631.1. ³ Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3. ⁴ LS 901.21. ⁵ SR 823.33. ⁶ Text siehe OS 50, 474.

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