916.32•Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
916.32Konkordat01.03.2016
916.32
(vom 2. März 2015)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 16 des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 2. April 1922, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 24. September 2014³,
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) bei.
¹ OS 71, 216. ² Inkrafttreten: 1. März 2016. ³ ABl 2014-10-03.
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Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
(vom 12. Juni 2014)²
Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.
² Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a und b.
³ Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
⁴ Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.
⁵ Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.
¹ Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.
² Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.
Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
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3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.
Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Aufhebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.
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