921.1•Kantonales Waldgesetz
921.1Gesetz01.04.1999
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(vom 7. Juni 1998)¹
Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes³ und regelt deren Vollzug.
Eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:
Begriff des Waldes
Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)³ fließen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds dienen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.
Rodungsersatz, Waldfonds
¹ Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.
² Der Forstdienst kann aus öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einschränken, namentlich zum Schutz
Betreten und Befahren des Waldes
a. Zugänglichkeit
¹ Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
b. Veranstaltungen
² Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.
¹ Reiten und Radfahren im Wald sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt.
c. Reiten und Radfahren
² Ausnahmen regelt die Gemeinde.
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Kantonales Waldgesetz
d. Motorfahrzeugverkehr
¹ Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.
² Für die Signalisation und Kontrolle der Fahrverbote ist die Gemeinde zuständig. Der kantonale Forstdienst wird vor der Signalisation angehört.
Forstliche Bauten und Anlagen
Baubewilligungen für forstliche Bauten und Anlagen können mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind.
Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
¹ Es ist verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden.
² Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Nachteilige Nutzungen
⁵ ¹ Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mähnutzung, Niederhalten von Bäumen sowie das Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind unzulässig.
² Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen bewilligt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen gefährdet ist.
Erschliessung
Die Bau- und Kulturlanderschliessung und die Walderschliessung sind zu koordinieren.
Waldentwicklungsplanung
⁵ ¹ Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.
² Sie wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes durchgeführt. Die Gemeinden, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen.
³ Die Waldentwicklungspläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern.
⁴ Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich.
Kantonales Waldgesetz 921.1
⁵ ¹ Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in denen öffentliche Interessen durchzusetzen sind oder für welche Bundes- oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden.
² Die Ausführungsplanung erfolgt durch:
³ Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Betriebspläne; sie sind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer verbindlich.
⁵ ¹ Der kantonale Forstdienst erhebt die Planungsgrundlagen und führt sie nach. Er stellt diese den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
² Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer beschaffen die notwendigen Grundlagen für die Betriebsführung.
⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planung durch Verordnung.
Planungsgrundlagen Planungsvorschriften
⁵ ¹ Die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.
² Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna.
¹ Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume vom Forstdienst angezeichnet.
² In Wäldern ohne Ausführungsplanung kann im Rahmen von Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommunalen Forstdienst Holz ohne Anzeichnung genutzt werden.
Bewirtschaftungsvorschriften Holznutzung
Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind verpflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu beheben. Sie haben die vom Forstdienst angeordneten Massnahmen umgehend auszuführen.
Pflichten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
1.1.18-99
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Kantonales Waldgesetz
Regelung des Wildbestandes
Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wildschäden erhoben sowie waldbauliche und jagdliche Massnahmen festgelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das Verfahren.
Forstpersonal
Fortbildungskurse für das Forstpersonal können obligatorisch erklärt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten.
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
Wer gewerbsmäßig für Dritte Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Grundsätze
a. die mit der forstlichen Planung übereinstimmen,
b. die durch den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt werden,
c. die wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden,
d. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.
Kostenanteile
¹ Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG³.
² Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrags verbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen.
Subventionen
a. bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG³,
b. bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.
Kantonales Waldgesetz 921.1
² Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere:
³ Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art. 40 WaG³ gewähren.
¹ Die zuständige Direktion vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Organisation, Aufgaben
² Die Aufgaben des kantonalen Forstdienstes sind insbesondere:
¹ Die Gemeinden bilden Forstreviere und stellen Revierförsterinnen oder Revierförster an. Sie arbeiten dabei mit den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zusammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem Reglement fest.
Forstreviere
² Die Gemeinde kann die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste von forstlichen Organisationen wie Holzkorporationen oder Waldverbänden stehen.
1.1.18-99
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Kantonales Waldgesetz
³ Soweit der Staatswald durch Staatsförsterinnen oder Staatsförster betreut wird, nehmen diese die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes wahr.
Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forstingenieurinnen oder Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis verwalten lassen, Aufgaben des kantonalen Forstdienstes übertragen.
Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind:
Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kommunalen Forstdienst aus und hat diesem gegenüber ein direktes fachliches Weisungsrecht.
¹ Die Kosten des Forstreviers trägt die Gemeinde.
² Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das Anzeichnen und für das Grundangebot der Beratung dürfen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Dritten nicht belastet werden. ³ Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.⁷
Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit Teilrechten gebildet werden.
¹ Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer innerhalb eines vom Gemeindevorstand¹² festgelegten Gebiets bilden zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Körperschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des Waldes gehört, der Gründung zustimmt. Für gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse legt der kantonale Forstdienst den Perimeter fest.
Kantonales Waldgesetz 921.1
2 Der Gemeindevorstand¹², bei gemeindeübergreifenden Zusammenschlüssen der Bezirksrat, leitet die Gründungsversammlung. 3 Die Statuten regeln Zweck, Organisation und Finanzen. Sie bedürfen der Genehmigung.
Für Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung² betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.
Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungsmaßnahmen
a.¹⁰ ¹ Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald³ und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
² Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
b.¹⁰ Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Behörden-beschwerde
⁸ ¹ Mit Busse bis zu Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
² Gehilfenschaft ist strafbar.
³ . . .⁹
1.1.18-99
921.1 Kantonales Waldgesetz
Strafverfahren
¹ Die Angehörigen des Forstdienstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet.
² Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Statthalterämter.
Aufhebung
Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 wird aufgehoben.
Änderung
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .⁴
Hängige Verfahren
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren.
Öffentlichrechtliche Genossenschaften
Die nach § 19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben bestehen. Es gelten die §§ 19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen Gemeinden kann die zuständige Direktion die Genossenschaft auflösen.
Privatwaldverbände
Die Privatwaldverbände gemäss § 55 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.
Verordnung
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung, die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
Kantonales Waldgesetz 921.1
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens⁶.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen, begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1.1.18-99