921.51•Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
921.51Vertrag01.01.2024
921.51
(vom 25. Oktober 2022 / 13. September 2023)¹
Der Kanton Schaffhausen und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte,
gestützt auf Art. 103 des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. August 1998² und § 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005³,
vereinbaren, was folgt:
¹ Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, für die Führung eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame Anstalt gemäß den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich zu errichten.
² Die gemeinsame Anstalt hat ihren Sitz in Rafz.
Die Trägergemeinden regeln Zweck und Organisation der gemeinsamen Anstalt sowie ihre Rechte und Pflichten unter sich und gegenüber der gemeinsamen Anstalt in einem Anstaltsvertrag.
¹ Über den Erlass des Anstaltsvertrags beschließen die Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem Gemeinderecht des Kantons, dem die Gemeinde angehört, zuständig sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstaltsvertrags.
² Im Übrigen richten sich Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des Kantons Zürich. Dieses findet nur insoweit Anwendung, als eine einheitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit in der gemeinsamen Anstalt unmittelbar erforderlich ist.
² Weck, Rechtsform und Sitz
Anstaltsvertrag a. Inhalt
b. Erlass, Änderung, Kündigung, Aufhebung
921.51
Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs
c. Genehmigung
¹ Der Erlass des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft. ² Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung der Regierungen beider Vertragskantone. Die Koordination erfolgt unter der Federführung des Kantons Zürich. ³ Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme der Regierungen beider Vertragskantone.
Anwendbares Recht
¹ Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Verantwortlichkeit ihrer Organe richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich. ² Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts am Ort des gelegenen Waldgebiets. ³ Bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Aufsicht a. Aufsicht der Trägergemeinden
Die Aufsicht der Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe des Anstaltsvertrags und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich.
b. kantonale Aufsicht
¹ Die organisationsrechtliche Aufsicht erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen des Kantons Zürich. ² Die fachtechnische Aufsicht betreffend Waldpflege und -bewirtschaftung erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen am Ort des gelegenen Waldgebiets.
Haftung
Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 5.
Schiedsgericht
¹ Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. ² Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht eingesetzt. ³ Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.
Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs 921.51
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde auferlegen.
5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008⁴ über die Schiedsgerichtsbarkeit.
6 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Anpassung dieses Staatsvertrags an künftige Rechtsänderungen bleibt vorbehalten.
Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
¹ Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
² Er wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
¹ OS 78, 510: Begründung siehe ABl 2023-11-10. ² SHR 120.100. ³ LS 172.1. ⁴ SR 272.
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