922.1•Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1Gesetz01.01.2023
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(vom 1. Februar 2021)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2018³ und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Februar 2020,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Gegenstand Säugetiere und Vögel (Wildtiere).
¹ Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht ausgeübt.
² Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)
³ Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
Reviervergabe a. Verfahren
¹ Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpachtung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmungen fest.
² Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnachweis und regelt die Einzelheiten.
b. Pachtzins
¹ Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.
² Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pachtzins während der Pachtperiode angepasst werden.
³ Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemeinden verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.
c. Abschluss des Pachtvertrags
¹ Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.
² Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direktion.
d. Auflösung des Pachtvertrags
¹ Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Direktion vorzeitig aufgelöst werden, wenn
a. die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet,
b. die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst.
² Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Verpflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen.
³ Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses.
Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft
¹ Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Gesellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.
² Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordination des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bilden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
² Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt eine abweichende Regelung der Direktion vorbehalten.
³ Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen.
¹ Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer der Jagdpässe für
² Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses. Für Passbezügerinnen und Passbezüger mit ausserkantonalem Wohnsitz kann eine erhöhte Gebühr festgelegt werden.
² Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in einer Verordnung.
Jagd-berechtigung Jagdpass Ausschluss von der Jagd
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
3 Von der Jagd kann ausgeschlossen werden, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.
4 Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre.
5 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁵.
Jagdliche Prüfungen und Jagdfähigkeit
¹ Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, in einem Reglement.
² Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direktion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
Aufgaben des Kantons
¹ Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere.
² Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum Zweck der nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere
a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten,
b. den Einsatz von Jagdwaffen und Munition,
c. die Verwendung jagdlicher Hilfsmittel und Jagdmethoden wie Falknerei und den Einsatz von Jagdhunden.
³ Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehaltlich der Anordnung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten.
⁴ Die Direktion
a. legt die Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulation der Wildtierbestände fest,
b. beschliesst unter vorgängiger Mitwirkung der Jagdgesellschaften und der Gemeinden revierweise und sofern erforderlich revierübergreifende Abgangspläne,
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
² Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. h ein Anrecht auf eine angemessene Reduktion des Pachtzinses.
¹ Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betreten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
² Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die Jagd ausgeübt werden
Aufgaben der Jagdgesellschaften
Betretungsrecht
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren
¹ Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen.
² Die Pflicht besteht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.
³ Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sind berechtigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen.
Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren
¹ Für die Bergung und Entsorgung von im Strassenverkehr verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden.
² Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Aufwand der Jagdgesellschaft fest.
Artenschutz
¹ Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur Förderung insbesondere bedrohter Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschaften gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung verpflichten.
² Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.
³ Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um Bewegungshindernisse und die Verletzungsgefahr für Wildtiere, insbesondere durch Zäune und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren.
⁴ Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesellschaft zu deren Umsetzung verpflichten.
⁵ Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommunale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd festlegen.
⁶ Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet oder potenziell gefährdet ist.
Fütterung von Wildtieren
¹ Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.
² Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe befinden.
³ Die Direktion kann aus wildbiologischen, seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.
Kantonales Jagdgesetz (JG)
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¹ Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren, insbesondere
² Die Gemeinden sind befugt,
³ In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Einschränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Aufsicht nach § 36. Sie haften für Wildschäden.
⁴ Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten erteilen.
¹ Es ist verboten, Wildtiere sowie deren Jungtiere und Gelege vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb und Forstarbeiten.
² Die Direktion trifft Massnahmen, um die Störung durch den Jagdbetrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei beteiligten jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken.
³ Die Direktion kann für bestimmte Gebiete das Betreten und Freizeitaktivitäten vorübergehend einschränken oder verbieten (Wildruhezonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben.
⁴ Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.
Lebensraumschutz
Schutz vor Störung, Wildruhezonen
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
Wildernde Hunde
¹ Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde.
² Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion.
Verwilderte Hauskatzen
Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäude entfernt im Wald oder in einem Naturschutzgebiet aufhalten und die aufgrund ihres Verhaltens und Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gelten müssen.
Verhütung von Wildschäden
¹ Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Subventionen ausrichten.
² Bei übermäßigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesellschaft sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Selbsthilfe
¹ Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
² Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
Entschädigung von Wildschäden a. im Allgemeinen
¹ Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen entschädigt.
² Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung unterlassen hat oder die Jagd nach § 14 Abs. 2 eingeschränkt ist.
Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1
² Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement.
¹ Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach § 38 fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildschadenfonds.
² Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Gesetzes eingesetzt, insbesondere zur Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere.
b. Schadenhöhe und Beteiligung der Jagdgesellschaft
c. Wildschadenfonds
¹ Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebensweise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz.
² Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventionen ausrichten.
² Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen ausrichten.
³ Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.
Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Reviers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangszahlen.
Information und Forschung des Kantons
Aus- und Weiterbildung
Information der Gemeinden
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
Allgemeines
¹ Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus.
² Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein. ³ Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Gemeinde und der Direktion.
Revieraufsicht
a. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind:
b. Aufgaben
¹ Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften.
² Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 12 beiziehen.
c. Jagdpolizei
¹ Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen, soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, der Direktion zu melden.
² Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustellen. ³ Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien zuständig. ⁴ In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Revieraufsicht dem Amtsgeheimnis.
d. Entzug der Aufsicht
Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, kann die Direktion ihr die Aufsicht entziehen.
Kantonales Jagdgesetz (JG)
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¹ Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wildhüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständigen Gemeinwesen angestellt.
Jagdaufsicht in Schongebieten
² Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.
¹ Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
Straf- bestimmungen
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹ Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwaltungsmassnahmen geahndet werden.
Widerrechtlich erlegte oder getötete Wild- tiere
² Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung.
³ Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere Wertersatz verlangen.
¹ Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.
Bearbeitung von Personendaten und Register
² Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesellschaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von Administrativmassnahmen.
Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird aufgehoben.
Aufhebung bis herigen Rechts
Das Hundegesetz vom 14. April 2008⁴ wird wie folgt geändert: ..
Änderung bis herigen Rechts
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
Übergangsbestimmungen
¹ Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen.
² Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem Reglement fest.
¹ OS 77, 600. Vom Bund am 1. Juni 2021 genehmigt.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
³ ABl 2018-04-20.
⁴ LS 554.5.
⁵ SR 312.0.
⁶ SR 741.01.
⁷ Text siehe OS 77, 600.