923.1•Gesetz über die Fischerei
923.1Gesetz01.01.1978
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(vom 5. Dezember 1976)¹
¹ Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und anderen Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.
² Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.
³ Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
¹ Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleichmäßigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonderrechte abgelöst werden.
² Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit.
³ Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten³.
¹ Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffentlichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
² Die zuständige Direktion⁷ erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rechts zur Freiangelfischerei.
³ Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdehnen.
¹ Die zuständige Direktion⁷ verleiht im Übrigen die Berechtigung zum Fischfang
a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere,
Fischereiregel Abösung von Sonderrechten Freiangelrecht Fischereiberechtigung
Arten und Dauer
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Gesetz über die Fischerei
² Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren. ³ Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
¹ Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischerei aufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
² Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang aufgrund eines Sonderrechts ausüben.
¹ Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgelegten 18. Altersjahr an möglich.
² Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können.
¹ Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind ausgeschlossen:
² Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen:
c. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.¹² Minderjährige und umfassend Verbeiständete, e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben, f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist.
Gesetz über die Fischerei
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3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion⁷ im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft.
¹ Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Bewilligung der zuständigen Direktion⁷.
² Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion⁷. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehrzwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.
¹ Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
² Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbegehungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schenken. Die zuständige Direktion⁷ kann für die einzelnen Naturschutzgebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen.
³ Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu.
Krebse und andere Wassertiere
Uferbegehungsrecht
¹ Die zuständige Direktion⁷ verpachtet das Recht zum Fischfang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
² Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber beziehungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.
³ Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränkter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet.
⁴ Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben.
Begründung des Pachtverhältnisses
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Gesetz über die Fischerei
5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion⁷ kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.
6 Die zuständige Direktion⁷ verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand.
Unterpacht, Stellvertretung und Karten
Die zuständige Direktion⁷ umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.
Reviergrenzen
Die zuständige Direktion⁷ bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.
Pächterzahl
Die zuständige Direktion⁷ legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
Pacht-gesellschaften
Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR⁵. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch.
Beteiligung an Revieren
¹ Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.
² Die zuständige Direktion⁷ kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen.
Mithilfe bei der Fangausübung
Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer.
Pachtzins und Jungfisch-einsätze
¹ Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
² Die zuständige Direktion⁷ legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest.
³ In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.
Gesetz über die Fischerei
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4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern entsprechen.
¹ Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäß § 7. Ist ein Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige Direktion⁷, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten.
² Die zuständige Direktion⁷ kann überdies den Pachtvertrag aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.
³ Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion⁷ auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pachtverhältnis aufheben.
⁴ Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
⁹ ¹ Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Beiträge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen.
² Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmöglichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.
Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhaltungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
⁹ Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken
Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patentinhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmäßig zurückerstattet.
Aufhebung oder Abänderung der Pacht
Gebühren und Einsatzkosten
Zusätzliche Patentgewässer
Beschränkungen
Rückerstattung von Gebühren
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Gesetz über die Fischerei
Grundsatz § 23. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Überwachung der Angelgeräte § 24. Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen.
Aufnehmen von Fanggeräten und Markierungszeichen § 25. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungszeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet.
Natürliche Köder § 26. ¹ Die zuständige Direktion⁷ bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
² Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist.
³ Die zuständige Direktion⁷ bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.
Krebse § 27. Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der zuständigen Direktion⁷ festgelegt.
Beschränkungen der Fangausübung § 28. Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion⁷ regelt die Einzelheiten.
Bewirtschaftung § 29. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe der zuständigen Direktion⁷. Der Erhaltung natürlicher Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.
Laichfischfang § 30. ¹ Die zuständige Direktion⁷ regelt zur Gewinnung von Brutmaterial den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden.
² Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.
Fischzuchtanlagen § 31. Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion⁷ staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht.
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Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion⁷. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten.
Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedürfen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion⁷ erteilt.
Die zuständige Direktion⁷ kann bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung einschränken.
Fischeinsatz Bewilligungspflicht für technische Eingriffe Aussergewöhnliche Verhältnisse
Die zuständige Direktion⁷ verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals.
Der zuständigen Direktion⁷ ist eine beratende Fischereikommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.
¹ Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben.⁸
² Die zuständige Direktion⁷ kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.
³ Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.¹¹
⁴ Die besonderen Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vorbehalten.
Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
Die zuständige Direktion⁷ kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.
Die zuständige Direktion⁷ führt eine Fang- und eine Besatzstatistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
Zuständige Direktion⁷ Fischereikommission Fischereiaufseher Polizei Instruktionskurse Statistik
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Gesetz über die Fischerei
Strafbestimmung
¹ Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.¹⁰
² Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern.
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung⁴ zu diesem Gesetz.
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse
¹ Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern⁶ auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft².
² Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.
¹ OS 46, 592 und GS VII, 279.
² In Kraft seit 1. Januar 1978.
³ LS 781.
⁴ LS 923.11.
⁵ SR 220.
⁶ Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.
⁷ Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
⁸ Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
⁹ Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 385).
¹⁰ Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
¹¹ Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
¹² Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.