923.721•Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
923.721Erlass01.01.2008
923.721
(vom 13. Juli 2007)¹
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993²,
beschliesst:
¹ Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Geltungsbereich
² Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
¹ Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Fischerei-ausübung
² Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen. Fischereisatz
³ Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden. Fischeinsatz
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
⁸ Es gelten folgende Schonzeiten:
Schonzeiten
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Fang- mindestmasse
⁸ Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Schon- und Sperrgebiete
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Sonderfänge
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.
Köderfischverwendung
¹ Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
² Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
Köderfischfang
¹ Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.⁸
² Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
Freiangelrecht
⁸ Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.
Patente
⁸ ¹ Die Kantone geben folgende Patente ab:
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
c. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitzuschreiben zu lassen.
² Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a.⁸ bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel, b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder, c.⁵ Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Einfachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sachkundenachweis verwendet werden, d.⁸ Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein, e. Feumer (Kescher), f. Fischortungsgeräte, g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin und Patentinhaber)⁸:
c.⁶ Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschiffahrtsverordnung³ dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
Fanggeräte und Hilfsmittel
Beschränkung der Fanggeräte
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8 Angelfischerinnen und Anglefischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
8¹ Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.
² Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.
Die Angelfischerei ist erlaubt:
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
8 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
8¹ Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
² Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:
³ Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet.
¹ Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:
² Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
⁸ Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.
¹ Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
² Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Zahl der Bewilligungen
Fangstatistik
Gehilfen, Stellvertretung
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Fischereizeiten
¹ Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehaltlich besonderer Einschränkungen erlaubt:
² Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
³ Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Zugelassene Fanggeräte
¹ Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
² Andere Geräte (außer dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
³ Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
⁴ Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
Netz- und Reusen-markierungen
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
Behandlung geschonter Fische
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
⁸ Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK⁴ auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.
a.⁷ Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzesammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
Inkraftsetzung Aufhebung
Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni
Veröffentlichung
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Anhang II
A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich
B) Netzsperrgebiet und Schöngebiet bei der Linthkanalmündung
Anhang I
Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon-Gebiete im Zürichsee und Obersee
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
Anhang III Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
| 1.1.–30.4. | 1.5.–30.9. | 1.10.–19.11. | 20.11.–31.12. | |
|---|---|---|---|---|
| Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone: | ||||
| Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
| Netzperrgebiet Stadt Zürich: | ||||
| Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
| Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag: | ||||
| 9.00–16.00 Uhr; vom 20.11. bis 31.12.: 9.00–14.00 Uhr | – | erlaubt | – | erlaubt |
| Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag: | ||||
| Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang; Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr; vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr |
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Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehörten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Jegliche Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in einem Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeichneten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten. Das Verbot gilt see- und uferseitig.
Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse:
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