930.1•Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
930.1Gesetz01.01.2011
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(vom 5. Januar 2009)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. November 2007³ und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. Oktober 2008⁴,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.
² Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass
¹ Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst sind.
² Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.
¹ In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden. Abweichungen sind zu begründen.
² Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein. Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden.
1.1.11-71
930.1
Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Informations- und Koordinationsstelle
¹ Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informations- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
² Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates über ihre Tätigkeit.
Prüfung des geltenden Rechts
¹ Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Übereinstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm beschlossenen Verordnungen an.
² Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die erforderlichen Gesetzesänderungen.
³ Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann die Frist verlängern.
⁴ Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prüfung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungsrat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kommission aufgelöst.
¹ OS 65, 680. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2011. ³ ABl 2007, 2296. ⁴ ABl 2008, 1909.