935.21•Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
935.21Gesetz01.07.2019
935.21
(vom 26. November 2018)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai 2017³ und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 22. März 2018,
beschliesst:
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Alterseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.
¹ Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffentliche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zugänglichmachen von Trägermedien.
² Es gilt nicht für
³ Abs. 2 lit. b–d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien, die
Zweck
Geltungsbereich
1.7.19 - 105
935.21
JFTG
In diesem Gesetz bedeuten:
¹ Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Alterseinstufungen anerkennen für
² Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes schliessen.
¹ Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutrittsalter festlegen.
² Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festgelegt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
³ Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.
¹ Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Veranstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
² Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.
³ Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeignet sind.
JFTG
935.21
¹ Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Trägermedium ab 18 Jahren freigegeben.
² Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.
Pflichten des Anbieters
¹ Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
² Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
³ Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten:
¹ Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Verpflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorführungsverbote und Handelsbeschränkungen.
² Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.
Straßensammelung
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss § 8 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Übergangsbestimmung
1.7.19 - 105
¹ OS 74, 302: Begründung siehe ABI 2017-06-02. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2019. ³ ABI 2017-06-02.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-935_21",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "14",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-935_21-2018_11_26-2019_07_01-105",
"ordnungsnummer": "935.21"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "935.21"
}
}