935.311•Märkte- und Reisendengewerbeverordnung
935.311Verordnung01.07.2007
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(vom 30. Mai 2007)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005³ und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002⁴,
beschliesst:
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³ ist die Sicherheitsdirektion.
Kantonale Behörde
Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Geltungsdauer der Bewilligung
Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung⁴ beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.
Gebühren
Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes³ sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von
Ausübung an Ruhetagen
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
1.7.07 - 57
¹ OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998. ² LS 822.4. ³ LS 935.31. ⁴ SR 943.11.