935.512•Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
935.512Reglement01.01.2024
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-935_512",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "14",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-935_512-2023_09_19-2024_01_01-123",
"ordnungsnummer": "935.512"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "935.512"
}
}935.512
(vom 19. September 2023)¹,²
Die Volkswirtschaftsdirektion,
gestützt auf § 7 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)³,
verordnet:
Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnenfahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden: Masse
a. Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1):
b. Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2):
¹ Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Gestaltung Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. Anhang Figur 3):
² Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
935.512
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
3 Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4).
Beleuchtung
Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahrten ist die Taxilampe auszuschalten.
Übergangsregelung
Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023⁴ in Kraft.
1 OS 78, 532; ABl 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51. 4 LS 935.511.
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe 935.512
Masse (§ 2): Figur 1
Figur 2
Gestaltung (§ 3): Figur 3
Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4

