941.1•Verordnung über das Messwesen
941.1Verordnung01.06.1997
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-941_1",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "14",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-941_1-1997_05_14-1997_06_01-103",
"ordnungsnummer": "941.1"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "941.1"
}
}941.1
(vom 14. Mai 1997)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹ Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.
² Die Sicherheitsdirektion⁴ übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus. ³ Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.
⁵ ¹ Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhandenen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazugehörigen Eichämter.
² Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens einem Eichamt übertragen.
¹ Die Sicherheitsdirektion⁴ kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
² Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.
⁵ Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstellung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.
⁵ Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
941.1
Verordnung über das Messwesen
Stellvertretung
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
Zutrittsrecht
Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.
Unterstützungs- pflicht der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.
Nachschau
Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion⁴ und den Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt.
Entschädigungen
¹ Die Sicherheitsdirektion⁴ legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:
² Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.
³ Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts².
Auslagen
a.⁷ Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)⁵ nach dem Tarif im Anhang zu dieser Verordnung.
Verordnung über das Messwesen
941.1
⁵ ¹ Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen.
² Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung.
Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion⁴ mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.
Messung von Gütern
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
² Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Inkrafttreten
941.1
Verordnung über das Messwesen
1.1 von Waagen mit Wägebereich
bis 20 kg Fr. 28
über 20 kg bis 50 kg Fr. 38
über 50 kg bis 100 kg Fr. 46
über 100 kg bis 200 kg Fr. 58
über 200 kg bis 500 kg Fr. 76
Preisauszeichnungswaagen Fr. 34
auf Märkten pro Verkaufsstand Fr. 9
In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale nach der Waage mit dem grössten Wägebereich.
Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besitzer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmäßig erhoben.
1.2 von Abgasmessgeräten (für Gasgemischanteile [MGA] oder Dieselrauch [MDR])
1 MGA/MDR Fr. 45
2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr. 66
3 und mehr MGA/MDR Fr. 87
1.3 von Tankstellen
bis 10 Zapfsäulen Fr. 61
11 bis 20 Zapfsäulen Fr. 93
21 und mehr Zapfsäulen Fr. 144
1.4 von anderen Messmitteln
für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer
für die Reisezeit gemäß dem Stundensatz in der Eichgebührenverordnung
für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Aufwand
Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei Eichungen und Kontrollen nach vorheriger Terminabsprache richtet sich die Auslagenentschädigung nach Ziff. 1.4.
Verordnung über das Messwesen
941.1
Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stundensatz gemäss Eichgebührenverordnung³.
1.1.19-103