951.1•Kantonalbankgesetz (ZKBG)
951.1Gesetz01.01.1998
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(vom 28. September 1997)¹
Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
Rechtsform und Sitz
²⁰ ¹ Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen, und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.
Zweck
² Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen, der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treibhausgasneutralität.
Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.
Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
¹⁵ Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
Grundkapital
a.¹⁴ ¹ Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
Dotationskapital
² Der Bankrat kann das Dotationskapital bis zum vom Kantonsrat festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Äufnung von Reserven sowie durch Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
Weitere eigene Mittel
¹⁸ ¹ Der Kanton¹⁵ haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
Staatsgarantie
² Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
³ Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie. Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
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Kantonalbankgesetz (ZKBG)
4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.
6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus.
¹ Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
² Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
³ Sie betreibt eine Pfandleihkasse.
⁴ Sie trägt aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen, insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen.¹⁹
¹⁵ ¹ Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.
² Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, wenn sie:
a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und
b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigen.
³ Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Voraussetzungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.
¹ Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.
² Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
³ Die Beteiligung an privaten Unternehmen ist zulässig, wenn sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
⁴ Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.
¹⁵ Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit im Organisationsreglement³.
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
⁸ ¹ Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Kantonsrat
² Dem Kantonsrat obliegt:
¹ Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Oberaufsicht zuständige Kommission.¹²
² Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar. ³ Der Kommission obliegt insbesondere:
Kantonsrat Kantonsrat
1.1.25 - 127
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Kantonalbankgesetz (ZKBG)
4 Die Kommission verfügt über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen gemäss Kantonsratsgesetz². Die Bank erteilt der Kommission die Auskünfte und gibt ihr die Unterlagen heraus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.¹⁷
Bankorgane
⁸ ¹ Die Organe der Bank sind:
² Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums.¹⁴
³ Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte sowie Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen dem Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanzinstituten, an denen die Bank beteiligt ist.¹³
⁴ Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte⁹ sinngemäss angewendet.
Bankrat
¹ Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten und endet in jedem Fall mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Für den Rest der Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl.
³ Dem Bankrat steht zu:
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a.⁷ ¹ Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgaben im Bereich der Oberleitung und der Oberaufsicht überträgt. Die Aufgaben und Befugnisse werden im Organisationsreglement³ umschrieben.
² Zu bilden sind insbesondere:²¹
1.1.25-127
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Kantonalbankgesetz (ZKBG)
3 Die Mitglieder des Bankpräsidiums dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
Bankpräsidium
¹⁵ ¹ Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bankrates.⁸
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vollendet ein Mitglied des Bankpräsidiums während einer Amtsdauer das 65. Altersjahr, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Amtsdauer. Im Übrigen besteht für die Mitglieder des Bankpräsidiums keine Amtszeitbeschränkung.¹⁰
³ Dem Bankpräsidium steht zu:
Generaldirektion
¹⁵ ¹ Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der Bank.
² Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Audits.²¹
³ Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen.
Revisionsstelle
¹⁵ ¹ Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Prüfgesellschaft, die gleichzeitig die Aufgaben einer Prüfgesellschaft nach den Finanzmarktgesetzen wahrnimmt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
² Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kommission. Als Prüfgesellschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
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(FINMAG)⁵ führt sie die gemäss den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebenen Prüfungen durch.
²¹ ¹ Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirektion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Audit durchgeführt. Das Audit berichtet dem Bankpräsidium und dem Prüfausschuss zuhanden des Bankrates.
² Die Leiterin oder der Leiter Audit ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums und der Generaldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.
Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
⁸ Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Organisationsreglement³.
Audit
Vertretung
Eigengeschäfte des Personals
Weitere Bestimmungen
¹⁵ Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisation sich nach dem Organisationsreglement³ richten.
Zweigniederlassungen und Zweigstellen
¹⁵ Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und dem Kanton sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR⁴). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten.
Haftung
1.1.25-127
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Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Bilanzgewinn
¹⁵ Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven kann dem Kanton für die Bereitstellung des Dotationskapitals eine Dividende ausgerichtet werden.
Verwendung der Dividende
a.²¹ Der Kanton verwendet die Dividende zunächst zur Bestreitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapitals. Der verbleibende Betrag wird unter Anrechnung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zur Umsetzung der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen so aufgeteilt, dass dem Kanton zwei Drittel und den Gemeinden der restliche Betrag zusteht. Die Zuteilung an die politischen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
Personalvorsorge
¹ Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.
² Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank.
¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft⁶.
² Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevidiert am 4. Juni 1989) aufgehoben.
¹ OS 54, 353.
² LS 171.1.
³ Nicht in LS.
⁴ SR 220.
⁵ SR 956.1.
⁶ In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
7 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141). 8 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141). 9 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). 10 Eingefügt durch G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober 2005. 11 Fassung gemäss G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober 2005. 12 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 263; AB1 2007, 161). In Kraft seit 20. Mai 2007. 13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 588; AB1 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 14 Eingefügt durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; AB1 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015. 15 Fassung gemäss G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; AB1 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015. 16 Aufgehoben durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; AB1 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015. 17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020. 18 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 249; AB1 2020-06-12). In Kraft seit 1. Juli 2022. 19 Eingefügt durch G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; AB1 2022-12-02). In Kraft seit 1. Januar 2024. 20 Fassung gemäss G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; AB1 2022-12-02). In Kraft seit 1. Januar 2024. 21 Fassung gemäss G vom 9. September 2024 (OS 79, 474; AB1 2023-12-22). In Kraft seit 1. Januar 2025.