GasÖlBeihLwVDV BW•Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft Vom 19. März 1956
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft Vom 19. März 1956
GasÖlBeihLwVDV BWGasÖlBeihLwVDV BWOrdinance29.03.1956
Eingangsformel
Zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) vom 25. Februar 1956 (BGBl. I S. 87) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung ist das Landwirtschaftsamt.
§ 2
Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 8 Abs. 1 der Verordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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