UhAnsprAuslÜbkÜStV BW•Verordnung der Landesregierung über die Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 27. April 1959
Verordnung der Landesregierung über die Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 27. April 1959
UhAnsprAuslÜbkÜStV BWUhAnsprAuslÜbkÜStV BWOrdinance01.06.1959
Eingangsformel
Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden in Baden-Württemberg vom Justizministerium wahrgenommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.
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